Beraterpraxis, Steuerberatung, Steuerfachangestellte -

Einkaufsgutschein: Besteuerung gilt mit Zeitpunkt der Ausgabe!

Die Aushändigung eines Einkaufsgutscheins durch ein Unternehmen, das diesen Gutschein zu einem Preis einschließlich Mehrwertsteuer erworben hat und an seine Bediensteten gegen Verzicht auf einen Teil ihrer Barvergütung überlässt, stellt eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S.d. MwStSystRL dar.

Der EuGH hat mit seinem Urteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einkaufsgutscheinen mit aufgedrucktem Währungswert Stellung genommen, die Arbeitnehmer aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses beziehen können, um damit Waren in verschiedenen Läden einkaufen zu können. Bereits in der Herausgabe der Gutscheine an die Arbeitnehmer hat der EuGH einen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch i.S.d. Umsatzsteuerrechts gesehen.

Die Finanzverwaltung hat für Gutscheine mit Wertaufdruck bisher die Auffassung vertreten, dass ihre Ausgabe keine steuerbare Leistung darstellt (vgl. OFD Magdeburg, Vfg. v. 02.05.2006 - S 7200 - 179 - St 244). Auch die Regelungen über die Anzahlungsbesteuerung sollten nicht gelten, so dass bei der Ausgabe noch keine Umsatzsteuer anfiel. Die Versteuerung einer Leistung erfolge vielmehr erst bei Einlösung des Gutscheins. Diese Verwaltungsansicht ist mit der EuGH-Entscheidung überholt. Bereits in der Ausgabe gegen Entgelt liegt ein entsprechender Leistungsaustausch vor, der eine Versteuerung auslöst.

Hinweis: Die Reaktion der Finanzverwaltung auf diese Entscheidung bleibt abzuwarten. Die Ausgabe von Gutscheinen birgt momentan erhebliche Risiken für den Unternehmer. Es ist besonders darauf zu achten, dass zumindest kein doppelter Ausweis erfolgt. Bei falscher Behandlung durch Kassensysteme kann es in der Praxis zu einem Doppelausweis der Umsatzsteuer kommen. Diese wird dann bei der Ausgabe bereits gesondert ausgewiesen (Auffassung des EuGH) und dann noch einmal bei der Einlösung der Ware (Verwaltungsauffassung). Um Nachforderungen aufgrund unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer zu vermeiden, ist daher auf eine korrekte Behandlung durch den Unternehmer zu achten.

EuGH, Urt. v. 29.07.2010 - C-40/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 19.10.10