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In welchen Punkten werden Steuerfestsetzungen zurzeit vorläufig durchgeführt?

Das Bundesverfassungsgericht hat die § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) bzw. § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) betreffenden Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine vorläufige Steuerfestsetzung sind somit nicht mehr erfüllt. Insoweit vorläufige Steuerfestsetzungen müssen nur dann für endgültig erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder die Steuerfestsetzung aus anderen Gründen zu ändern ist (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Wegen einer behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 24b EStG bzw. des § 32 Abs. 7 EStG kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.

Festsetzungen der Einkommensteuer werden danach zurzeit hinsichtlich folgender Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig durchgeführt:

  • Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)
  • Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
  • Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume (VZ) bis 2009
  • Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
  • Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
  • Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
  • Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002
  • Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags
  • Verfassungsmäßiges Zustandekommen des HBeglG 2004; dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

BMF-Schreiben v. 23.11.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010

Quelle: Redaktion Steuern - vom 05.01.10