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Kindergeld: Angabe der Steuer-Identifikationsnummer

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Wer ab dem kommenden Jahr Kindergeld beantragen möchte, muss der Familienkasse seine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) und die Steuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Kindes mitteilen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat zu den ab dem Jahreswechsel greifenden Änderungen nun umfangreiche Informationen veröffentlicht, die mögliche Fragen von Eltern beantworten sollen.

Ab dem 01.01.2016 muss für den Bezug von Kindergeld der zuständigen Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer sowohl des Antragstellers als auch des betreffenden Kindes mitgeteilt werden. Die wichtigsten Fragen dazu beantwortet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf seinen Internetseiten.


 

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Das BZSt nimmt dabei u.a. dazu Stellung,

  • wessen Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt werden soll,
  • in welcher Form bzw. auf welche Weise diese mitgeteilt werden soll und
  • bis wann die Mitteilung gemacht werden soll.

Der wesentliche Inhalt der Antworten des BZSt

Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, sowie des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht, mitteilen. Dies dient dazu, Doppelzahlungen zu vermeiden. Diese Neuregelung gilt unabhängig davon, wann das Kind geboren worden ist – also auch für Kinder, deren Geburtsdatum vor dem 01.01.2016 liegt.

Bei Neuanträgen müssen die Steuer-Identifikationsnummern des Elternteils und des Kindes immer angegeben werden. Ein Antrag auf Kindergeld kann zunächst auch ohne Angabe der Steuer-Identifikationsnummer gestellt werden. Es ist jedoch ratsam, den Kindergeldantrag erst zu stellen, nachdem die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt wurde – der Antrag kann erst bei Vorliegen der Nummern abschließend bearbeitet werden. Bei Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht angegeben haben, reicht es aus, wenn diese ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 mitteilen.

Das BZSt weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass ohne die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Kindergeldbezug nicht gegeben sind. Erhält die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern nicht, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung mit Wirkung zum 01.01.2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.

Übermittlung der Steuer-Identifikationsnummer

Im Kindergeldantrag sind bereits seit mehreren Jahren Felder für die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer vorgesehen – den Familienkassen sind daher schon viele Steuer-Identifikationsnummern bekannt. Wurden die Steuer-Identifikationsnummern bereits in der Vergangenheit angegeben, ist dies nicht noch einmal erforderlich. Dennoch rät das BZSt Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die sich nicht sicher sind, ob sie beide Steuer-Identifikationsnummern angegeben haben, dazu, die Steuer-Identifikationsnummern der Familienkasse vorsorglich – wenn auch ggf. erneut – mitzuteilen.

Um Übermittlungsfehler bei der Weitergabe der Steuer-Identifikationsnummern zu vermeiden, muss die Mitteilung an die Familienkasse schriftlich erfolgen. Eine telefonische Übermittlung reicht generell nicht aus. Die schriftliche Übermittlung kann entweder mit gesondertem Schreiben oder im Zusammenhang mit Schriftverkehr erfolgen, der aus anderem Grund mit der Familienkasse geführt wird. Eine telefonische Übermittlung reicht daher generell nicht aus.

Das BZSt sendet jeder Person, der eine Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, ein entsprechendes Mitteilungsschreiben zu. Ferner ist die Nummer des Elternteils auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder im Einkommensteuerbescheid angegeben. Lässt sich diese Nummer dennoch nicht finden, kann keine neue Nummer beantragt werden. Die einmal erteilte Steuer-Identifikationsnummer bleibt ein Leben lang gültig. Bei Bedarf kann jedoch mit dem Eingabeformular im Internetportal des BZSt die erneute Zusendung beantragt werden. Die Steuer-Identifikationsnummer wird dann vom BZSt ausschließlich schriftlich mitgeteilt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die Steuer-Identifikationsnummer weder telefonisch noch per E-Mail übermittelt werden.

Kinder im Ausland

Im EU-Ausland lebende Kinder erhalten regelmäßig keine deutsche Steuer-Identifikationsnummer, da sie in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Falls für diese Kinder aber ein Anspruch auf Kindergeld besteht, müssen die Eltern daher dessen Identität mit Hilfe der in den jeweiligen Ländern gebräuchlichen Personenidentifikationsmerkmalen und Dokumente nachweisen.

Praxishinweis

Alle Eltern, die Kindergeld beziehen, sollten sicherstellen, dass sie im Laufe des kommenden Jahres die Steuer-Identifikationsnummer sowohl des Beziehers als auch des Kindes der zuständigen Kindergeldkasse mitteilen. Gleiches gilt auch für Neuanträge. Da es regelmäßig dazu kommen wird, dass die kindergeldberechtigten Eltern ihre Steuer-Identifikationsnummer nicht finden können, sollten auch Unternehmen, insbesondere deren Personalabteilungen und die Berater wissen, was sich ab 01.01.2016 beim Bezug von Kindergeld ändert. Dafür bieten die Fragen und Antworten auf der Seite des BZSt einen guten Einstieg, da hier die wesentlichen Fragen ausreichend beantwortet werden.

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Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz