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Kleinunternehmer dürfen Steuersatz ausweisen

Erstellt eine Kleinunternehmerin Rechnungen, in denen kein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen ist, sondern nur die Angabe des Steuersatzes und ansonsten das Bruttoleistungsentgelt in einer Summe, liegt kein unberechtigter Umsatzsteuerausweis vor.

Gemäß § 14c Abs. 2 UStG schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), den ausgewiesenen Betrag. Dies setzt voraus, dass der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag als Geldbetrag ausdrücklich in der Rechnung genannt ist. Allein die Angabe des Steuersatzes erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Allein die Angabe des Steuersatzes stellt keinen gesonderten Steuerausweis dar

Sofern die Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung für die Annahme einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG ausreichen würde, wäre es für die Klägerin nicht möglich, Kleinbetragsrechnungen zu erstellen, ohne die Umsatzsteuer hieraus zu schulden. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG ist jeder Unternehmer - d.h. auch ein Kleinunternehmer - zivilrechtlich verpflichtet, Rechnungen auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt. Ein Kleinunternehmer erfüllt diese Verpflichtung durch Ausstellen einer Kleinbetragsrechnung nur dann, wenn diese alle Voraussetzungen des § 33 UStDV erfüllt.

FG Hessen, Urt. v. 25.06.2009 - 6 K 565/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 26.01.10