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Kosten für Anlegermagazine können als Werbungskosten abgesetzt werden

Börsenzeitschriften können als Arbeitsmittel gelten und damit Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Nach Ansicht des FG München spricht dabei die Vielzahl von Titeln mit Informationen für langfristige Kapitalanlagen eher für als gegen deren berufliche Nutzung. Arbeitnehmer können die Werbungskosten geltend machen, indem sie z.B. gegenüber dem Finanzamt schlüssig und glaubhaft vortragen, dass der Bezug der einzelnen Titel im Abonnement oder im Einzelkauf zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für Investitionen des Arbeitgebers dient und die Treffsicherheit ihrer Prognosen in Herstellung oder Absatzchancen absichert oder verbessert. Werden die Werbungskosten anerkannt, ist es dem Arbeitgeber außerdem möglich, ein umsatz- oder gewinnabhängiges Gehalt zu erhöhen. Zwischen Börsenzeitungen und steuerpflichtigen Einnahmen besteht insoweit ein Zusammenhang.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte ein Diplomingenieur im Bereich Marketing und Applikation diverse Zeitschriften wie beispielsweise „Effecten-Spiegel“ und „Finanztip“ gekauft. Im Klageverfahren machte er geltend, dass er die Literatur zur Beurteilung der langfristigen Konjunkturentwicklung und des Konsumverhaltens in Hinsicht auf die Immobilien- und Bankenkrise benötigte, um das Verhalten der (potentiellen) Kunden des Arbeitgebers besser einschätzen zu können. Daher seien die Aufwendungen für diese Anlegermagazine beruflich veranlasst und somit Werbungskosten.

Der Ansicht folgte das FG und verwies auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zu gemischt genutzten Gegenständen und entstandenen Aufwendungen. Sofern eine Aufteilung - insbesondere bei Reisekosten - in privat und beruflich möglich ist, muss dies auch für Arbeitsmittel und damit für Literatur wie Bücher oder Zeitschriften gelten. Dabei ist deren Eigenschaft nicht nur danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt wie häufig für die Arbeitstätigkeit verwendet wurde; ausreichend ist vielmehr schon die Nutzung zur Vor- oder Nachbereitung von Arbeitsabläufen oder Dienstbesprechungen.

Hinweis: Kein Gegenargument ist die pauschale Feststellung des Finanzamtes, dass es sich bei den angeschafften Büchern oder Zeitschriften lediglich um Literatur handelt, die auch von zahlreichen Steuerpflichtigen bezogen wird, die überhaupt keine berufliche Verwendung dafür haben. Maßgeblich sind nämlich die Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall.
Der Arbeitnehmer konnte vorliegend die Kaufpreise der Börsenzeitungen sogar in voller Höhe bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend machen und musste keine Aufteilung hinsichtlich eines anteiligen privaten Lesevergnügens vornehmen, da der Kauf der Magazine nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war.

Praxishinweis

Der Urteilstenor steht der Auffassung der Finanzverwaltung entgegen. Danach sind Aufwendungen für die Lebensführung vollständig vom Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ausgeschlossen und durch die Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (Grundfreibetrag) pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Kosten der Lebensführung in diesem Sinne sind insbesondere Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, z.B. für Zeitungen oder Rundfunk. Diese können zwar der Förderung des Berufs oder der beruflichen Tätigkeit dienen, die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bringt deren Anschaffung aber grundsätzlich mit sich.

Darüber hinaus kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutende - betriebliche/berufliche und private Veranlassung so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist, weil es insbesondere an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.
So sind die Kosten des Abonnements einer überregionalen Zeitung, die neben der regionalen Tageszeitung bezogen wird, selbst dann nicht absetzbar, wenn die überregionale Zeitung auch umfassend über berufliche Entwicklungen informiert. Die betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge greifen so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist. Soweit die Zeitung nicht bereits durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten ist, fehlt es an einer Aufteilbarkeit der Veranlassungsbeiträge. Denn keine Rubrik oder Seite einer Zeitung kann ausschließlich dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, sondern dient stets auch dem privaten Informationsinteresse. Eine Aufteilung nach objektivierbaren Kriterien ist damit nicht möglich.


FG München, Urt. v. 03.03.2011 - 5 K 3379/08
FG Münster, Urt. v. 30.09.2010 - 5 K 3976/08 E
BFH, Urt. v. 20.05.2010 - VI R 53/09
BFH, Beschl. v. 21.09.2009 - GrS 1/06, BStBl II 2010, 672
BMF-Schreiben v. 06.07.2010 - IV C 3 - S 2227/07/10003 :002, BStBl I, 614

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 10.08.11