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Krankenkassen-Zusatzbeitrag kann als Sonderausgabe abgezogen werden!

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgerEntlG-KV) wurde geregelt, dass die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau (Basisabsicherung) ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden können (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Beiträge, mit denen ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz erworben wird, können zusammen mit den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ggf. im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung stellt sich die Frage der steuerlichen Behandlung des Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V, der vermehrt von den Krankenkassen erhoben wird.

Bezüglich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) umfasst die Basisabsicherung - mit Ausnahme einer evtl. bestehenden Krankengeldabsicherung - die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Ergibt sich aus diesen Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ist der jeweilige Beitrag um 4 % zu vermindern (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 4 EStG).

Der von der GKV kassenindividuell erhobene Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V dient - wie der "Hauptbeitrag" - der Finanzierung der Basiskrankenversicherung des Steuerpflichtigen. Der Zusatzbeitrag wird von der GKV direkt vom Mitglied als gesonderter Beitrag erhoben. Die GKV hat den entsprechenden Betrag an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Damit liegen alle Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Zusatzbeitrags im Rahmen des Sonderausgabenabzugs vor.

Quelle: Redaktion Steuern - vom 15.09.10