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Leerstand: Wollen Sie oder wollen Sie nicht - vermieten?

Wenn der Eigentümer einer Eigentumswohnung, die in einem Wohngebiet liegt, seine Vermittlungsbemühungen nur auf gewerblich oder selbständig Tätige ausrichtet und eine solche Nutzung in dem Gebäude unzulässig oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, liegen keine ernsthaften Vermietungsbemühungen vor, die zu einer Einkünfteerzielungsabsicht führen.

Bei den zu vermietenden Räumlichkeiten handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit Terrasse, Garage und Abstellplatz im Erdgeschoss. Die Wohnung ist nach dem Bauplan auf die Wohnbedürfnisse von Menschen zugeschnitten (drei Zimmer, Küche, zwei kleine Bäder, Abstellraum, insgesamt ca. 120 qm sowie Kellerräume). Sie liegt nach der von den Klägern selbst eingereichten Bestätigung des Maklers X in einem reinen Wohngebiet. Von den Klägern wird kein wirtschaftlich vernünftiges Argument dafür vorgetragen (ein solches ist für das Gericht auch nicht ersichtlich), weshalb sie sich so nachhaltig bemühten, diese Wohnung nicht zu Wohnzwecken zu vermieten, sondern zu gewerblichen, freiberuflichen oder solchen Zwecken, die jedenfalls einen Publikumsverkehr nach sich ziehen würden. Der Makler X sieht hierin den Grund für die über Jahre hinweg erfolglos gebliebenen Vermietungsbemühungen.

FG Hessen, Beschl. v. 25.01.2010 - 5 V 2138/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 21.07.10