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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Hilfen für Ostafrika

Wer zwischen dem 01.07.2011 und dem 31.12.2011 wegen der anhaltenden Dürre in Ostafrika (Somalia, Äthiopien, Kenia, Dschibuti und Uganda) die vom Hungertod bedrohten Menschen unterstützt, kann dies steuerlich auf verschiedenen Wegen geltend machen. Das gilt für Unternehmer, Arbeitnehmer und Privatpersonen in den folgenden vier Fällen gleichermaßen:

  1. Zuwendungen an ostafrikanische Geschäftspartner aus dem Betriebsvermögen,
  2. lohnsteuerliche Behandlung von Unterstützungsleistungen an Arbeitnehmer,
  3. vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden,
  4. Spendenaktionen gemeinnütziger Körperschaften.

Dazu hat die Finanzverwaltung folgende Regelungen getroffen:

  • Zuwendungen an von der Dürre unmittelbar betroffene Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Erfüllt der Unternehmer nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, sind Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstige betriebliche Leistungen (nicht hingegen Geld) dennoch aus allgemeinen Billigkeitserwägungen als Betriebsausgaben zu behandeln.
  • Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine von der Hungerkatastrophe betroffenen Arbeitnehmer sind bis 600 € jährlich steuerfrei.
  • Der übersteigende Betrag ist ebenfalls nicht steuerpflichtig, weil bei von der Dürre betroffenen Arbeitnehmern ein besonderer Notfall vorliegt.
  • Die Steuerfreiheit ist auch auf ansonsten steuerpflichtige Zinsvorteile oder Zinszuschüsse anzuwenden, wenn die Darlehen zur Beseitigung von Schäden durch die Dürre dienen. Dies gilt während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kredit die Schadenshöhe nicht übersteigt.
  • Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihrer Lohnauszahlung oder auf ein angesammeltes Wertguthaben zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von der Hungerkatastrophe betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung auf ein Spendenkonto, ist dies steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dies im Lohnkonto dokumentiert.
  • Die steuerfreien Lohnteile dürfen allerdings dann im Rahmen der anschließenden Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
  • Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn eines Kindes ist weder ein Verzicht auf Arbeitslohn noch ein sonstiger Bezug.
  • Das Sozialversicherungsrecht sieht nach geltender Rechtslage für Arbeitslohnspenden ins Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.
  • Für alle Sonderkonten gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis, es genügen Bareinzahlungsbeleg, Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder PC-Ausdruck bei Online-Banking.
  • Eine gemeinnützige Körperschaft darf grundsätzlich keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft aber z.B. ein Sport-, Bildungs-, Kleingarten- oder Brauchtumsverein zu Spenden für die Opfer auf, ist es auch ohne entsprechende Änderung der Satzung für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn erhaltene Mittel für den angegebenen Zweck verwendet werden.

Hinweis: Im Umsatzsteuerrecht gibt es keine Hilfen. Denn die EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie bietet keine Möglichkeit, einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen - wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt - Billigkeitsmaßnahmen zu gestatten.

Praxishinweis

Neben dieser Maßnahme hat die Verwaltung noch weitere Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht:

  • Durch die EHEC-Epidemie Geschädigte in landwirtschaftlichen Betrieben - insbesondere Gemüseerzeuger - erhalten steuerliche Erleichterungen zur Vermeidung unbilliger Härte, etwa durch Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen,
  • Abgrenzung der Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren.

Ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung kann auch noch nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden. Wird ein derartiger Antrag vor Eintritt der Festsetzungsverjährung eingereicht und wird diesem Antrag entsprochen, ist der entsprechende Steuerbescheid zu ändern. Der Steuererlass kann bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung beantragt werden.

Nachdem aufgrund der weitgehenden Parallelität die Anwendung bei Antrag auf abweichende Festsetzung oder auf Erlass der Steuer in Betracht kommt, ist für die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Billigkeitsmaßnahme anzuwenden ist, grundsätzlich vom Inhalt des Billigkeitsantrags auszugehen. Wird die Grundlage nicht ausdrücklich bezeichnet - „Erlass“ bzw. „Antrag auf abweichende Steuer-Festsetzung” -,ist der Antrag so auszulegen, dass er dem Ansinnen des Steuerpflichtigen gerecht wird. Somit ist z.B. immer von einem Antrag auf abweichende Festsetzung auszugehen, wenn noch kein wirksames Leistungsgebot vorliegt. Für Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen für Zinsen gelten die gleichen Grundsätze.

Billigkeitsanträge werden von den Veranlagungsstellen bearbeitet. Werden ausschließlich sachliche oder neben sachlichen auch persönliche Billigkeitsgründe geltend gemacht, werden die Stundungs- und Erlassstellen eingebunden. Ebenso nehmen die Veranlagungsstellen Stellung, wenn bei Erlassanträgen, die von den Stundungs- und Erlassstellen zu bearbeiten sind, auch sachliche Billigkeitsgründe vorgetragen werden.

BMF-Schreiben v. 02.08.2011 - IV C 4 - S 2223/07/0015 :006
FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 01.08.2011 - 3 - S 191.5 / 23

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 24.08.11