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Steuersatz für die Lieferung von Pflanzen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständig zu beurteilende Leistungen sein können (Urt. v. 25.06.2009 - V R 25/07). Zur Anwendung dieses Urteils weist die Finanzverwaltung auf Folgendes hin:

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Pflanzenlieferung und des Einpflanzens als jeweils selbständige Leistung richtet sich im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Abschn. 29 UStR. Die Annahme einer ermäßigt zu besteuernden Pflanzenlieferung setzt danach insbesondere voraus, dass es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten.

Die bisher ergangenen Verwaltungsanweisungen sind nicht mehr anzuwenden (Rdnr. 41 des BMF-Schreibens v. 05.08.2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04, BStBl I 2004, 638). Danach wäre eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung bereits dann auszuschließen, wenn der Unternehmer über den Transport hinaus auch das Einpflanzen der gelieferten Pflanze übernimmt.

Sofern zum Einpflanzen weitere Dienstleistungselemente hinzutreten, besteht das vorrangige Interesse des Leistungsempfängers nicht nur darin, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten. In diesen Fällen, z.B. bei der Grabpflege, ist daher weiter von einer einheitlichen, nicht ermäßigt zu besteuernden sonstigen Leistung bzw. Werkleistung auszugehen (vgl. Rdnr. 40 des BMF-Schreibens v. 05.08.2004, a.a.O.), denn das Interesse besteht vorrangig an den gärtnerischen Pflegearbeiten. Ebenso ist bei zusätzlichen gestalterischen Arbeiten (z.B. Planungsarbeiten, Gartengestaltung) weiter von einer einheitlichen Werklieferung - Erstellung einer Gartenanlage - auszugehen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt (vgl. Rdnr. 41 des BMF-Schreibens v. 05.08.2004, a.a.O.).

Für vor dem 01.04.2010 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Lieferung einer Pflanze sowie deren Einpflanzen als einheitliche, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistung behandelt.

BMF-Schreiben v. 04.02.2010 - IV D 2 - S 7221/09/10001

Quelle: Redaktion Steuern - vom 03.03.10