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Umgang mit nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung

Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des Steuerpflichtigen dessen Auflösungsverlust nur erhöhen, wenn die Aufwendungen sich auf die konkrete Beteiligung beziehen. Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen Gläubiger der GmbH, obwohl diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten sind.

Dazu rechnet der BFH Finanzierungshilfen für die Gesellschaft. Allein aus diesem Umstand, dass die Finanzierungsmaßnahme eines Gesellschafters zugunsten der Gesellschaft dem sog. Fremdvergleich nicht standhält, folgt noch nicht, dass sie zu funktionalem Eigenkapital und damit im Verlustfall zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG führt. Werden solche Finanzierungshilfen geleistet, nachdem die GmbH aufgrund ihrer Vermögenslosigkeit und Löschung nach Liquidation bereits vollbeendet war, sind diese Aufwendungen nicht mehr durch das Gesellschaftsverhältnis zur GmbH veranlasst. Denn die GmbH ist nach ihrer Löschung wegen Vermögenslosigkeit als Person nicht mehr existent, Verbindlichkeiten gehen unter.

Da die Zahlung nach Vollbeendigung der Gesellschaft auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind, ist sie insgesamt steuerrechtlich irrelevant.

BFH, Urt. v. 09.06.2010 - IX R 52/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.11.10