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Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf Papier oder elektronisch abgeben?

Die Neuregelung, nach der die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln ist, liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Verfügt ein Unternehmer über einen internetfähigen Computer, ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren ist nicht manipulationsanfälliger als das papiergebundene System.

Seit dem 01.01.2005 haben Unternehmer nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg entsprechend der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Neuregelung liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber die Frage der Zumutbarkeit gesehen und ihr durch die sogenannte Härtefallregelung Rechnung getragen hat.

Die Manipulationsmöglichkeit des Steueranmeldungsverfahrens kann nicht auf das ELSTER-Verfahren zurückgeführt werden. Sie beruht vielmehr darauf, dass das Voranmeldungsverfahren die Steuernummer als Authentifizierung ausreichen lässt. Bei der elektronischen Übertragung werden die verwendeten IP-Adressen (Internetprotokoll) über einen mehrmonatigen Zeitraum gespeichert. Dadurch kann bei einer vorsätzlich falschen Übermittlung die IP-Adresse des Absenders ermittelt und nachverfolgt werden. Eine Unterdrückung der IP-Adresse ist zwar möglich (durch Anonymisierungssoftware oder die Nutzung öffentlicher Internetzugänge wie Internetcafés), praxisrelevante Fälle dieser Art sind allerdings im Zusammenhang mit dem ESTER-Verfahren bislang nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das ELSTER-Verfahren für falsche Anmeldungen anfälliger ist als die papiergebundene Form.

Hinweis: Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens - SteuBAG (BGBl I 2008, 2850) - sind sämtliche Steuererklärungen der Unternehmen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 standardmäßig elektronisch zu übermitteln (vgl. auch Vfg. Bayer. Landesamt für Steuern v. 04.02.2009 - S 0321.1.1 - 3/3 St 41 und die Ausführungen auf Seite 59 dieser Ausgabe).

FG Niedersachsen, Urt. v. 17.03.2009 - 5 K 303/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.02.10