Beraterpraxis, Steuerberatung, Steuerfachangestellte -

Welche Qualifikationen muss ein Steuerberater haben?

Ein Bankkaufmann und Sparkassenbetriebswirt hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG, weil er eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit darauf aufbauender Höherqualifizierung und damit keine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen hat.

Streitig ist, ob dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG zu erteilen ist. Kläger ist ein Bankkaufmann, der zugleich Sparkassenbetriebswirt ist. Er war in leitender Position bei einer Sparkasse bzw. einer Sparkassenorganisation tätig. Im Jahr 2001 wechselte er in den Bereich der Steuerberatung. Die zuständige Steuerberaterkammer erteilte ihm daraufhin eine Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs. 3 StBerG für eine Steuerberatungsgesellschaft. Später beantragte der Kläger für eine bereits gegründete, aber noch nicht ins Partnerschaftsregister eingetragene Steuerberatungsgesellschaft die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und für sich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG. Die Steuerberaterkammer wies diesen Antrag jedoch zurück.

Auch vor dem FG hatte der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 StBerG für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Steuerberatungskammer genehmigen, dass besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden. Die Genehmigung darf danach nur versagt werden, wenn die besondere Fachkunde fehlt oder die persönliche Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Der Kläger habe keine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen. Er habe nämlich eine abgeschlossene Ausbildung als Bankkaufmann und eine daran anknüpfende Weiterbildung zum Sparkassenbetriebswirt und damit eine abgeschlossene Ausbildung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG. Die Weiterbildung zum Sparkassenbetriebswirt in einem Aufbaustudiengang könne nicht als Ausbildung in einer anderen Fachrichtung gegenüber der zum Bankkaufmann angesehen werden, sondern stelle eine Höherqualifizierung dar.

Die Entscheidung setzt den Rechtsgedanken der §§ 50 Abs. 3, 36 StBerG konsequent um. Diese Vorschriften sollen verhindern, dass Personen, die zwar die Vorbildungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung erfüllen, diese aber nicht ablegen wollen oder nicht bestanden haben, über eine Ausnahmegenehmigung den Zugang zu einer leitenden Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft erlangen. Wäre das Gericht zu einer anderen (großzügigeren) Auffassung gelangt, wäre ein kaum nachvollziehbares Ergebnis erzielt worden: Ein Bewerber mit einer nach § 36 StBerG für die Zulassung der Steuerberaterprüfung erforderlichen Vorbildung, der die berufspraktischen Anforderungen nicht erfüllt, hätte über eine Ausnahmegenehmigung in der Leitung einer Steuerberatungsgesellschaft tätig werden können. Dies entspricht erkennbar nicht der Intention des Gesetzgebers.

FG Hamburg, Urt. v. 03.09.2009 - 1 K 93/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 18.08.10