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Wie wird die Mahlzeitengestellung durch Arbeitgeber aus besonderem Anlass bewertet?

In R 8.1 Abs. 8 LStR ist abschließend geregelt, wie Mahlzeiten, die der Arbeitgeber aus besonderem Anlass zur Beköstigung seiner Arbeitnehmer abgibt, steuerlich zu erfassen und zu bewerten sind. Voraussetzung für die drei in dieser Richtlinie beschriebenen Fallgestaltungen ist, dass die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung hin durch einen Dritten abgegeben werden.

Bereits durch Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 05.03.2010 - IV D 2 - S 7210/07/10003/IV C 5 - S 2353/09/10008 (BStBl I, 259) sind die formalen Voraussetzungen für die Gestellung eines Frühstücks durch den Arbeitgeber i.V.m. einer Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit gelockert worden. Mit einer Änderung von R 8.1 Abs. 2 Nr. 2 LStR 2008 durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 wurden die formalen Voraussetzungen für die Abgabe von Mahlzeiten aller Art auf Veranlassung des Arbeitgebers anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit i.S.v. R 9.4 Abs. 2 LStR, im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG oder während einer Bildungsmaßnahme i.S.d. R 19.7 Abs. 1 LStR weiter vereinfacht.

Danach kann von einer Arbeitgeberveranlassung regelmäßig ausgegangen werden, wenn

  • die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- und arbeitsrechtlich ersetzt werden, und
  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

Die (weiteren) Voraussetzungen im dritten Spiegelstrich der Rz. 17 für eine arbeitgeberveranlasste Abgabe einer Mahlzeit (Buchung durch den Arbeitgeber oder einen beauftragten Dritten im Voraus) brauchen damit nicht mehr vorliegen.

Sind die Voraussetzungen für die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber erfüllt, ist es auch unerheblich, wie die Hotel- oder Gaststättenrechnung beglichen wird (unmittelbar durch den Arbeitnehmer, mit einer Firmenkreditkarte oder durch Banküberweisung des Arbeitgebers).

Hinweis: Die Grundsätze dieser Regelung in den LStR 2011 sind rückwirkend ab 01.01.2010 anzuwenden.

Quelle: Redaktion Steuern - vom 24.11.10