Ein aktueller Regierungsentwurf modifiziert das geplante „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“, das die Vorgaben für elektronische Kassen verschärft. Insbesondere wurde die Übergangsfrist für bestimmte Fälle bis zum 31.12.2022 verlängert. Unabhängig davon gelten infolge der „Kassenrichtlinie 2010“ schon 2017 für elektronische Kassensysteme strengere Regelungen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 13.07.2016 den geänderten Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ veröffentlicht. Durch das Gesetz soll der Manipulation elektronischer Registrierkassen ein Riegel vorgeschoben werden. Insbesondere soll dadurch sichergestellt werden, dass eine Löschung oder Veränderung von Aufzeichnungen auch im Nachhinein festgestellt werden kann.
Eckdaten des Regierungsentwurfs
Gegenüber den beiden am 18.03.2016 veröffentlichten Referentenentwürfen des BMF konnten Anregungen und Kritik der Verbände einbezogen werden. Zu den zentralen Maßnahmen gehören
- die Einrichtung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, um das elektronische Aufzeichnungssystem vor Manipulationen zu schützen,
- die Einführung einer Kassennachschau durch das Finanzamt sowie
- die Sanktionierung von Verstößen.
Übergangsfrist wird bis 2022 verlängert
Der Referentenentwurf sah die Einführung der verschärften Anforderungen an Kassensysteme erstmals für Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2019 vor. Diese zeitnahe Einführung wurde jedoch seitens des Steuerberaterverbands stark kritisiert. Denn viele Unternehmen haben aufgrund des Ablaufs der Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.12.2016 durch das BMF-Schreiben vom 26.11.2010 (sog. „Kassenrichtlinie 2010“) neue Kassen angeschafft oder werden dies noch im Laufe des Jahres 2016 tun.
Diese Kassen dürften jedoch regelmäßig nicht die künftigen Anforderungen erfüllen, so dass diese gerade erst angeschafften Kassen erneut ausgewechselt oder zumindest umgerüstet werden müssen. Ausgehend von einer betrieblichen Nutzungsdauer der Registrierkassen von sechs Jahren räumt der Regierungsentwurf deshalb eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 für diejenigen Registrierkassen ein, die
- nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden,
- die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 erfüllen und
- bauartbedingt nicht aufrüstbar sind.
Für alle anderen Registrierkassen ist eine erstmalige Anwendung ab dem 01.01.2020 vorgesehen.
Was ändert sich ab 2017?
Die aktuell diskutierten Gesetzesänderungen dürfen jedoch nicht mit den am 14.11.2014 vom BMF veröffentlichten Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBD) sowie den Änderungen durch die eingeführte sogenannte Kassenrichtlinie 2010 verwechselt werden. Danach sollen elektronische Kassensysteme u.a. die Geschäftsvorfälle einzeln aufzeichnen können. Auch sollen die Daten der Kassensysteme jederzeit zur Auswertung für die Finanzbehörden verfügbar sein. Ebenfalls gilt ab dem 01.01.2017 für alle elektronischen Kassenaufzeichnungen eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Für die Umsetzung dieser Vorgaben sieht das BMF eine Frist bis zum 31.12.2016 vor.
Praxishinweis
Der angepasste Regierungsentwurf des BMF berücksichtigt die von den Verbänden kritisierte Mehrfachbelastung der Unternehmer und führt eine Übergangsregelung für diejenigen ein, die sich erst kürzlich ein neues elektronisches Kassensystem angeschafft haben oder noch anschaffen werden.
Unternehmer, die jedoch ältere Registrierkassen in Betrieb haben und noch nicht die Anforderungen des BMF erfüllen, sollten bei der bald fälligen Neuanschaffung aus Kostengründen darauf achten, dass die neue Registrierkasse auch in Zukunft aufrüstbar ist, um die künftigen Anforderungen an Registrierkassen zu erfüllen.
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, Regierungsentwurf v. 13.07.2016
Technische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, BMF-Referentenentwurf v. 18.03.2016
BMF-Schreiben v. 26.11.2010 - IV A 4 - S-0316/08/10004-07, BStBl 2010 I 1342
BMF-Schreiben v. 14.11.2014 - IV A 4 - S-0316/13/10003, BStBl 2014 I 1450
Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper