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Gelangensbestätigung: Kritik der Wirtschaftsverbände trägt Früchte

Mit Wirkung vom 01.01.2012 wurde eine weitgehend einzige Nachweismöglichkeit für die Anwendung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in der UStDV geschaffen, die sogenannte Gelangensbestätigung. Doch zeigte sich schnell, dass diese in der Praxis zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten führt. Aus diesem Grund bringt die UStDV ab dem zweiten Halbjahr 2013 Erleichterungen für Unternehmer. Bis dahin kann der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen den Nachweis der Steuerbefreiung nach den bewährten Regeln für 2011 führen.

Damit hat der Unternehmer für nach dem 31.12.2011 und vor dem 01.07.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen ein Wahlrecht, nach welchen Regelungen er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung buch- und belegmäßig nachweist.

Eine neue Verordnung schafft hierfür weitere Nachweispflichten, um den Betroffenen insgesamt einen einfachen und sicheren Nachweis zu ermöglichen. Dies erfolgt auf zwei Wegen:

  1. Es werden einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab dem 01.07.2013 geschaffen.
  2. Es wird klargestellt, dass Unternehmer bis zum Inkrafttreten der neuen Nachweisregelungen die bis Ende 2011 geltenden Nachweismöglichkeiten weiter anwenden können.

Damit hat der breite Protest der Wirtschaft an den neuen Nachweisvorschriften für steuerfreie EU-Lieferungen letztendlich neun Monate nach Einführung der Änderungen Erfolg gebracht. Denn die künftigen Neuregelungen führen zu einer - von Seiten der Unternehmer gewünschten - Erweiterung der bisherigen Nachweismöglichkeiten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.

Allerdings wird - im Interesse einer rechtssicheren Belegnachweisführung - an einer Gelangensbestätigung als Möglichkeit zur vereinfachten Nachweisführung für die Umsatzsteuerbefreiung festgehalten. Die Gelangensbestätigung ist aber lediglich eine, nicht jedoch die einzige Nachweisoption, denn es werden alternativ bestimmte Vereinfachungen angeboten, die das gesamte Verfahren erleichtern:

  • Es wird zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs belegen kann, aus der hervorgeht, dass der Spediteur den Transfer tatsächlich zu Ende gebracht hat.
  • Kann der vereinfachte Nachweis nicht erbracht werden, darf der Nachweis auch mit anderen gängigen Belegen geführt werden, aus denen sich die Ankunft der Lieferung beim Abnehmer im EU-Ausland für die Finanzverwaltung eindeutig, leicht nachprüfbar und glaubhaft ergibt. "Eindeutig und leicht nachprüfbar" ist beispielsweise eine Rechnungskopie.
  • Faustformel: Eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, kann weitestgehend in freier Form elektronisch eingeholt werden. Diese Bestätigung darf auch aus mehreren Unterlagen bestehen.
  • Erlaubt ist zudem die Ausstellung einer Sammelbestätigung, die Umsätze bis zu einem Quartal zusammenfasst.
  • Bei elektronischer Übermittlung des Belegs an den liefernden Unternehmer ist keine Unterschrift des befördernden Unternehmers erforderlich, wenn erkennbar ist, dass dieser mit der Beförderung begonnen hat. Vergleichbares gilt auch bei der Versendung. 
  • Holt der ausländische Kunde den Gegenstand selbst ab, muss er das Erreichen seines Betriebs per Gelangensbestätigung abschließen. Dafür stehen künftig mehrere Alternativen und auch die neue, erleichterte Gelangensbestätigung zur Verfügung.

Praxishinweis

Auslöser des Protests war, dass mit Wirkung vom 01.01.2012 die geänderte UStDV sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen - im Gegensatz zum bis Ende 2011 geltenden Recht - eine gesetzlich vorgeschriebene Gelangensbestätigung forderte. Diese ersetzte die alten Belegnachweise (Verbringensnachweis, Empfangsbestätigung, in Versendungsfällen der handelsübliche Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, Verbringensversicherung oder Eigenbeleg des Spediteurs). Anlass für die Neuregelung war insbesondere, dass der Unternehmer nach der EuGH-Rechtsprechung für eine Steuerbefreiung nachweisen muss, dass der Liefergegenstand tatsächlich physisch ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Allerdings sind die künftig geplanten Erleichterungen kein Freibrief für Unternehmer, ihre formalen Pflichten auf die leichte Schulter zu nehmen. Denn liegen dem liefernden Unternehmer keine Belege vor und kann er die Steuerbefreiung auch nicht mit anderen Beweismitteln begründen, kommt er seinen Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach. Als Folge davon wird von der Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung ausgegangen. Die Lieferung kann aber - trotz Mängeln in der Nachweisführung - steuerfrei bleiben, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit (insbesondere das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet) erfüllt sind.

Die Steuerbefreiung kommt allerdings nicht in Betracht (auch nicht aufgrund einer objektiven Beweislage), wenn die unrichtige Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen.

Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen v. 01.10.2012
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 02.12.2011, BGBl 2011 I 2416
BFH, Urt. v. 17.2.2011 - V R 30/10, BStBl 2011 II 769
EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-285/09, BStBl 2011 II 846

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