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Nebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung

Die Finanzbehörden haben zur Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuer- sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Stellung genommen. Denn während für Erbfälle die Abzugsfähigkeit der Kosten gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Vorschrift.

Doch auch hier können eine Reihe von Gebühren und Kosten anfallen, beispielsweise

  • allgemeine Kosten für Notar, Grundbuch- oder Handelsregistereinträge,
  • Steuer- und Rechtsberatung im Vorfeld der Schenkung,
  • Erstellung der Steuer- und Feststellungserklärungen,
  • Rechtsbehelfs- oder Finanzgerichtsverfahren,
  • Gutachten für die Ermittlung des Werts von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder GmbH-Anteilen,
  • Grunderwerb- und Schenkungsteuer.

Grundsatz: Allgemeine Erwerbsnebenkosten entstehen erst durch die Schenkung. Es handelt sich dabei um Folgekosten, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen. Sie sind in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen. Außen vor bleiben aber die im Vorfeld einer Schenkung anfallenden Steuer- und Rechtsberatungskosten.

Gemischte Schenkung: Auch hier sind die Kosten voll zu berücksichtigen, und die steuerpflichtige Bereicherung wird entsprechend gekürzt.

Schenkung unter Auflage teilweise steuerbefreiten Vermögens: Der Abzug ist beschränkt, soweit der Gegenstand nach dem Erbschaftsteuergesetz befreit ist. Die Erwerbsnebenkosten sind hingegen voll abzugsfähig und nicht zu kürzen.

Mittelbare Schenkung: Die Folgekosten einer Schenkung sind sogar dann in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen, wenn bei einer mittelbaren Schenkung Geld zum Erwerb eines Gegenstands zugewendet wird. Wird dem Beschenkten nur ein (nicht unwesentlicher) Teil des Kaufpreises für den Erwerb eines Gegenstands zugewendet, ist nur der Teil der Erwerbsnebenkosten abzuziehen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Hat der Erwerber beispielsweise 100.000 € vom Schenker für den Kauf eines Grundstücks erhalten, dessen Preis 500.000 € beträgt, und trägt er die Nebenkosten in Höhe von 8.000 € selbst, entspricht die Zuwendung 20 % der Anschaffungskosten. Somit sind auch 20 % der Nebenkosten (1.600 €) abziehbar. Die Bereicherung beträgt 98.400 € (100.000 € - 1.600 €).

Steuerbefreiung: Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung - etwa bei Wohngrundstücken - zur Anwendung kommt, unterliegen die Erwerbsnebenkosten keiner Kürzung und sind in vollem Umfang abzuziehen.

Kostenübernahme: Bei Kostentragung durch den Schenker handelt es sich um eine zusätzliche Gabe, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber - bei Zuwendung des Geldbetrags in Höhe der Erwerbsnebenkosten und Abkürzung des Zahlungswegs.

Steuer-und Rechtsberatungskosten: Fallen diese im Vorfeld der Schenkung an, stehen sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar. Bei einer Übernahme der Kosten durch den Schenker kann es sich dabei sogar um eine zusätzliche Zuwendung handeln, wenn der Beschenkte diese eigentlich zu tragen hätte.

Gutachter: Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des Werts (z.B. von Grundbesitz) sind im vollen Umfang abzugsfähig, wenn sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung für das Finanzamt anfallen, und sie unterliegen keiner Kürzung. Entstehen die Kosten erst in einem sich an die Wertfeststellung anschließenden Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren oder dem Antrag auf Änderung der Wertfeststellung, können sie nicht abgezogen werden. Werden die Gutachterkosten vom Schenker getragen, liegt eine zusätzliche Zuwendung vor - unabhängig davon, ob die Kosten abzugsfähig sind oder nicht.

Praxishinweis

Bei einer Vollschenkung fällt keine Grunderwerbsteuer an; soweit bei einer gemischten Schenkung oder einer Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage Grunderwerbsteuer anfällt, betrifft sie stets nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung. Ein Abzug bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ist damit ausgeschlossen.

Die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Schenker stellt in voller Höhe eine zusätzliche Bereicherung dar.

Die vom Erwerber zu entrichtende eigene Schenkungsteuer ist nicht abzugsfähig. Hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen, gilt der Betrag als zusätzlicher Erwerb für die zu berechnende Steuer.

Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung stehen zwar nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen; sie fallen jedoch an, weil die Beteiligten zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Deshalb sind die Kosten im vollen Umfang abzugsfähig. Das gilt bei Kostentragung durch den Beschenkten bei

  • Vollschenkungen,
  • gemischten Schenkungen,
  • Schenkungen unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage,
  • mittelbaren Schenkungen
  • entsprechenden Übertragungen ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens.

 

FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 16.03.2012 - 3 - S-381.0/35, BStBl 2012 I 338 (koordinierter Ländererlass)

 

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 15.05.12