Das „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ soll den Wandel der Arbeitswelt unterstützen und fördert die Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten. Bei betrieblichen Veränderungen sind Transformationszuschüsse möglich. Die „Perspektivqualifizierung“ sieht Zuschüsse beim Arbeitslohn vor. Viele Fördermöglichkeiten sollen bereits im April in Kraft treten und stehen damit auch in Bezug zur aktuellen Corona-Krise.
Der Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zu den Bedingungen der Arbeitswelt in der Zukunft verfasst (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.
Der Gesetzentwurf wird auch als „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ bezeichnet. Das Gesetz enthält Neuregelungen für die Qualifizierung von Beschäftigten und soll noch im April in Kraft treten und voraussichtlich bis Ende 2020 gelten.
Das Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Förderung von Beschäftigten bei der Weiterbildung und der Ausbildung. Dabei sieht der Entwurf folgende Verbesserungen der Weiterbildungsförderung vor:
Arbeitnehmern soll es zukünftig ermöglicht werden, sich auf den Wandel der Arbeitsstelle durch die Digitalisierung und ökologischen Bedingungen einzustellen. Dazu sollen Arbeitnehmer vermehrt Weiterbildungsmaßnahmen erhalten.
Die bestehenden Fördermöglichkeiten sollen ausgedehnt werden. Dies geschieht durch vereinfachte Verfahren der Antragstellung und Bewilligung. Zudem wird die Zahlung von Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen hinsichtlich des Eintritts in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert.
Weiterhin wird es für den Fall, dass ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Betriebs Weiterbildungsmaßnahmen benötigt, höhere Zuschüsse geben. Betriebe, bei denen betriebliche Veränderungen anstehen und kurzfristig ein hoher Anteil der Beschäftigten eine Nachqualifizierung benötigt, erhalten zur Unterstützung einen Transformationszuschuss.
Dieser Zuschuss dient dazu, höhere Förderleistungen beim Gehalt und bei den Lehrgangskosten für Beschäftigte und Unternehmen zu ermöglichen. Die bisherigen Zuschussmöglichkeiten werden um 20 Prozentpunkte angehoben, wenn die Qualifikation von mindestens 10 % der Belegschaft eines Betriebs erforderlich ist und ein entsprechender Qualifizierungsplan aufgestellt wird, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße.
Zudem sollen Beschäftigte in einem Unternehmen, in dem sie eigentlich keinen dauerhaften Arbeitsplatz mehr haben, diesen zunächst mit öffentlicher Förderung weiterhin besetzen können. Diese „Perspektivqualifizierung“ soll durch erhöhte Zuschüsse von bis zu 75 % zum Arbeitsentgelt und zu den Lehrgangskosten umgesetzt werden.
Für die Perspektivqualifizierung muss neben den Voraussetzungen für den Transformationszuschuss auch die Bereitschaft des Arbeitgebers vorliegen, den Arbeitnehmer für die Dauer der Weiterbildung zu beschäftigen. Auch diese Zuschüsse sind unabhängig von der Betriebsgröße.
Zur Flexibilisierung des Arbeitsmarkts durch Erleichterung eines Wechsels in eine neue Beschäftigung gelten die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung zukünftig für alle Arbeitnehmer. Die bisherigen zusätzlichen Voraussetzungen, wie z.B. ein Mindestalter des Begünstigten von 45 Jahren oder eine bisher geringe Qualifizierung, entfallen ersatzlos.
Die Bundesagentur für Arbeit wird sich an den Kosten der Qualifizierung in Transfergesellschaften bis zu 75 % beteiligen können. Damit soll erreicht werden, dass auch bei den Transfergesellschaften ausreichend Mittel für die Qualifizierung zur Verfügung stehen. Dieses Ziel soll weiterhin dadurch erreicht werden, dass Qualifizierungen über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden können.
Um die bisher genannten Ziele entsprechend für die Arbeitnehmer auch zugänglich zu machen, erhalten Geringqualifizierte einen Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung, um einen Berufsabschluss nachzuholen. Mit dieser Maßnahme erhofft sich der Gesetzgeber, dass die hohe Arbeitslosenquote bei den Geringqualifizierten gesenkt wird und zudem weitere Fachkräfte gewonnen werden können.
Schließlich wird auch im Bereich der Ausbildung die Förderung weitergeführt, indem die sogenannte assistierte Ausbildung weiterhin möglich bleibt. Die bisherige Befristung wird aufgehoben, so dass auch künftig vor Beginn einer Ausbildung die Chancen für Jugendliche ohne Schulabschluss oder mit schlechtem Abschluss erhöht werden.
Praxishinweis
Der Entwurf für das „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ enthält umfangreiche Regelungen für die Förderung von Weiterbildungs- und Ausbildungsförderung, indem auf der einen Seite staatliche Zuschüsse für Weiterbildungs- und Ausbildungsmaßnahmen in erweitertem Umfang gewährt werden und gleichzeitig für bestimmte Arbeitnehmergruppen ein Recht auf Fortbildung festgelegt werden soll. Ob mit diesen Maßnahmen allerdings die Herausforderungen an den Arbeitsplatz von morgen bewältigt werden können, muss sich noch zeigen.
Gleichzeitig muss der Gesetzgeber aber auf die aktuelle Veränderungen des Arbeitsmarkts reagieren. Dies wird durch den Gesetzentwurf sicherlich nicht gelingen, denn hierzu wären Maßnahmen gefordert, welche die Verlegung des Arbeitsplatzes zur Vermeidung von Arbeitsausfall regeln bzw. Entschädigungsregelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorsehen. Mit diesen Fragen muss sich der Gesetzgeber vordringlich befassen, die Förderung der Weiterbildung dürfte für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer derzeit nachrangig sein.
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 10.03.2020, BT-Drucks. 19/17740
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht