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Corona-Krise: Neue BMF-Vorgaben zu Vorauszahlungen und Lohnsteueranmeldung

Das BMF hat weitere Sofortmaßnahmen in der Corona-Krise umgesetzt. So wird die Erklärungsfrist für Lohnsteueranmeldungen verlängert. Und für bereits 2019 geleistete Vorauszahlungen wurde die Möglichkeit einer pauschalierten Herabsetzung geschaffen. Während bei Nachzahlungsansprüchen eine Stundung in Betracht kommt, besteht bei zu erwartenden Verlusten die Option eines Verlustrücktrags ins Vorjahr.

Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019

Mit dem Schreiben vom 24.04.2020 (IV C 8 – S 2225/20/10003 :010) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur pauschalierten Herabsetzung bereits für das Jahr 2019 geleisteter Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eröffnet.

Für Steuerpflichtige, die im Jahr 2020 aufgrund der Coronakrise einen Verlust erwarten und Einkünfte aus den Gewinneinkunftsarten gem. §§ 13–18 EStG oder Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG erzielen, ist es möglich, den Verlust nach Bekanntgabe des Bescheides für das Jahr 2020 gem. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG in das Jahr 2019 zurückzutragen.

Im Vorgriff auf diesen Rücktrag besteht nach dem o.g. BMF-Schreiben für unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise Betroffene die Option, die bereits für das Jahr 2019 geleisteten Vorauszahlungen herabzusetzen.

Voraussetzung ist, dass noch kein Bescheid für das Jahr 2019 ergangen ist. Die Betroffenheit wird pauschal angenommen, wenn die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, im Jahr 2020 nicht unerhebliche negative Einnahmen zu erzielen.

Die Herabsetzung der Vorauszahlungen wird in der Form pauschal ermittelt, so dass 15 % des Saldos der jeweiligen Einkunftsarten für 2019 bis zu einem Betrag von 1 Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.

Stundung der Nachzahlung aus einer Steuerfestsetzung 2019

Eine eventuell aus der Veranlagung 2019 entstehende Nachzahlung ist zudem bis zu einer Bekanntgabe des Steuerbescheids für das Jahr 2020 zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige weiterhin davon ausgeht, dass für das Jahr 2020 ein nicht unerheblicher Verlust entsteht.

Die Stundung erfolgt vor dem Hintergrund, dass der Verlust aus dem Jahr 2020 erst nach Bekanntgabe des Steuerbescheids in das Jahr 2019 zurückgetragen werden kann. Die Stundung kann in Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags für die Vorauszahlungen (s.o.), also i.H.v. 15 % des Gewinns aus der jeweiligen Einkunftsart und maximal bis zu einem Betrag von 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € erfolgen.

Erzielt der Steuerpflichtige unerwarteterweise doch einen Gewinn oder einen nicht derartig erheblichen Verlust für das Jahr 2020, so ist der Betrag bis einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 an das Finanzamt zu leisten.

Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Coronakrise

Das BMF hat mit dem Schreiben vom 23.04.2020 (IV A 3 – S 0261/20/10001 :005) die Möglichkeit eröffnet, die Frist zur Abgabe der monatlichen und vierteljährlichen Lohnsteueranmeldungen zu verlängern. Für Arbeitgeber, die selbst oder durch Beauftragte die Lohnsteueranmeldung abgeben und nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteueranmeldung abzugeben, kann auf Antrag gem. § 109 Abs. 1 AO die Frist zur Abgabe um maximal zwei Monate verlängert werden.

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von der Coronakrise Betroffener

Bereits mit seinem Schreiben vom 09.04.2020 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :003) hat das BMF mehrere Maßnahmen für die Erleichterung von Zuwendungen an von der Coronakrise Betroffene beschlossen.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Gemeinnützige Körperschaften dürfen grundsätzlich außerhalb des in ihrer jeweiligen Satzung vorgeschriebenen Zwecks keine Mittel für andere Zwecke verwenden. Sammelt jedoch die jeweilige Körperschaft Mittel im Rahmen einer Sonderaktion für von der Coronakrise Betroffene ein und leitet diese an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Unterstützung der Betroffenen oder direkt an diese weiter, ist dies unschädlich, auch wenn die Satzung andere mildtätige Zwecke, wie z.B. die Sport- oder Musikförderung, vorschreibt.

Zudem können auch sonstige vorhandene Mittel, die keiner satzungsmäßigen Bindungswirkung unterliegen, für von der Coronakrise Betroffene eingesetzt werden. Einkaufsdienste oder andere Hilfeleistungen für aufgrund von der Coronakrise eingeschränkte Personen, die von der steuerbegünstigten Körperschaft organisiert und ausgeführt werden, sind ebenfalls für die steuerliche Begünstigung unschädlich.

Zuwendungen an Geschäftspartner

Wendet ein Steuerpflichtiger einem Geschäftspartner aufgrund seiner Betroffenheit von der Coronakrise Mittel zu, so können diese als Betriebsausgaben abgezogen werden, ohne dass später § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuwenden ist. Derartige Zuwendungen unterliegen dadurch später nicht der Abzugsbeschränkung als unentgeltliche Zuwendung über 35 € an Geschäftspartner und können somit voll steuerlich geltend gemacht werden.

Gehaltsverzicht von Arbeitnehmern

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils ihres Gehalts, damit der Arbeitgeber dieses direkt an eine begünstigte Einrichtung i.S.d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG weiterleitet, so können diese Gehaltsanteile direkt außer Ansatz bleiben und werden steuerlich somit nicht berücksichtigt.

Das BMF erspart den Arbeitnehmern damit den Aufwand, diese Zuwendungen zunächst im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu besteuern und die Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Die Arbeitgeber haben hingegen die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.

Praxishinweis

Das BMF hat noch zahlreiche weitere Maßnahmen zur Entlastung von Betroffenen veröffentlicht. Steuerpflichtige, die von der Coronakrise betroffen sind oder Betroffene unterstützen wollen, sollten sich auf der Homepage des BMF über die weiteren Maßnahmen informieren.

BMF, Schreiben v. 09.04.2020 - IV C 4 – S 2223/19/10003 :003
BMF, Schreiben v. 23.04.2020 - IV A 3 – S 0261/20/10001 :005
BMF, Schreiben v. 24.04.2020 - IV C 8 – S 2225/20/10003 :010

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH)