Ab 2021 soll der Solidaritätszuschlag für die meisten Steuerzahler entfallen - das sieht ein Gesetzentwurf des BMF vor. Während für rund 90 % der Steuerpflichtigen eine komplette Abschaffung vorgesehen ist, soll ansonsten eine „Milderungszone“ einen abrupten Belastungssprung verhindern. Im Lohnsteuerabzugsverfahren sollen dann die Freigrenzen auch für sonstige Bezüge berücksichtigt werden.
Am 12.08.2019 wurde der Referentenentwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 veröffentlicht. Dieser sieht in einem ersten Schritt vor, niedrigere und mittlere Einkommen zu entlasten. Der schrittweise Abbau des Solidaritätszuschlags (SolZ) durch Anhebung der Freigrenze soll der Verteilung der Steuerlast nach der Leistungsfähigkeit in besonderem Maße Rechnung tragen.
Darüber hinaus ist eine „Milderungszone“ im Anschluss an die Freigrenze geplant, die einen Belastungssprung nach der Freigrenze verhindern und einen kontinuierlichen Anstieg der Gesamtbelastung durch Einkommensteuer und SolZ sicherstellen soll.
Hintergrund
Der SolZ wurde vor ca. 30 Jahren eingeführt und sollte der Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung dienen. Der SolZ stellt eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer dar.
Dabei steht das Aufkommen allein dem Bund zu. Im aktuellen Koalitionsvertrag wurde vereinbart, untere und mittlere Einkommen beim SolZ ab dem Jahr 2021 zu entlasten. Im aktuellen Entwurf ist geplant, rund 90 % der Einkommensteuerzahler vom SolZ zu entlasten. Weitere ca. 6,5 % sollen von der geplanten Milderungszone profitieren.
Wesentlicher Inhalt des Referentenentwurfs
Der Referentenentwurf sieht die Anhebung der Freigrenze in § 3 SolZG von 972 € für Einzelveranlagte bzw. 1.944 € für Zusammenveranlagte auf 16.956 € bzw. 33.912 € vor. Gleichermaßen sollen die Beträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren angepasst werden.
Durch diese Maßnahme sollen rund 90 % der Einkommen- und Lohnsteuerpflichtigen nicht mehr mit dem SolZ belastet werden. Nach den vorgenommenen Berechnungen werden dadurch ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 € und eine Familie mit zwei Kindern und einem Alleinverdiener bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 € vom SolZ entlastet werden.
Darüber hinaus ist die Einführung einer Milderungszone geplant, die einen Belastungssprung nach Überschreiten der Freigrenze verhindern und die Durchschnittsbelastung durch den SolZ allmählich an die Normalbelastung heranführen soll. Dadurch sollen nach den Ausführungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) weitere 6,5 % der Steuerzahler entlastet werden.
Somit sollen ledige Arbeitnehmer so teilweise bis zu einem Bruttojahreslohn von 109.491 € und eine Familie mit zwei Kindern und einem Alleinverdiener bis zu einem Bruttojahreslohn von 221.375 € vom SolZ entlastet werden. Die Entlastungsquote bei Gewerbetreibenden soll bei ca. 88 % liegen.
Entlastung vom SolZ auch im Lohnsteuerabzugsverfahren
Konsequenterweise sollen die zuvor dargestellten Freigrenzen auch im Lohnsteuerabzugsverfahren für sonstige Bezüge angewendet werden. Diese werden nach geltender Rechtslage bislang nicht berücksichtigt.
Dadurch soll verhindert werden, dass für gering oder durchschnittlich verdienende Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unterjährig kein SolZ einzubehalten ist, obwohl die jährliche Freigrenze nicht überschritten wird. Es soll jedenfalls keine Veranlagung aus Gründen der Rückerstattung des SolZ erforderlich werden.
Nach § 6 Abs. 21 SolZG-E sollen die angehobenen Freigrenzen erstmalig im Veranlagungsverfahren ab 2021 und beim Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2021 Anwendung finden. Bei Erhebung des SolZ durch den Arbeitgeber sollen die Änderungen bei der Aufstellung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021 berücksichtigt werden.
Praxishinweis
Durch den veröffentlichten Referentenentwurf möchte die große Koalition die im Koalitionsvertrag vorgesehene Entlastung von unteren und mittleren Einkommen beim SolZ ab dem Jahr 2021 umsetzen. Der Referentenentwurf sieht bereits eine weitgehende Entlastung für Steuerpflichtige vor. Teilweise wird die Entlastung vom SolZ in der Koalition als nicht ausreichend angesehen und eine komplette Abschaffung des SolZ gefordert.
In welchem Umfang der SolZ abgeschafft werden wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersagen. Eine zumindest teilweise Abschaffung des SolZ ab 2021 scheint jedoch recht sicher. Steuerpflichtige sollten den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens beobachten.
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper