Die SPD plant eine Wiedereinführung der Vermögensteuer - zuletzt hat das Präsidium der Partei ein Eckpunktepapier beschlossen. Die Pläne sehen einen einheitlichen Steuersatz von mindestens 1 % und hohe Freibeträge vor. Für Betriebsvermögen sind Verschonungsregelungen geplant. Eine mögliche Vermögensteuer muss dabei auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 einhalten.
Am 26.08.2019 hat die SPD ein Eckpunktepapier für die Wiedereinführung der Vermögensteuer beschlossen. Auch andere Parteien fordern die erneute Einführung der Vermögensteuer. Was sind die aktuellen Pläne der Politik und wen betreffen sie?
BVerfG erklärte die Vermögensteuer im Jahr 1995 für verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits im Juni 1995 entschieden, dass eine unterschiedliche steuerliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen bei der Vermögensteuer mit dem Gleichheitssatz unvereinbar ist.
Darüber hinaus hatte das BVerfG zur Vermögensteuer entschieden, dass diese nur zu den übrigen Ertragsteuern hinzutreten darf, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt. Dieser sogenannte Halbteilungsgrundsatz wurde jedoch zwischenzeitlich wieder revidiert.
Allerdings führte das BVerfG an, dass die Besteuerung des Vermögens durch Einkommen- und Vermögensteuer auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens begrenzt ist. Nach einer Übergangsfrist bis zum 31.12.1996 wurde die Vermögensteuer ab dem 01.01.1997 nicht mehr erhoben.
Was unterlag der Vermögensteuer?
Nach der nach § 4 Abs. 1 VStG bis zum 31.12.1996 erhobenen Vermögensteuer unterlagen unbeschränkt Steuerpflichtige mit dem Gesamtvermögen und beschränkt Steuerpflichtige mit dem Inlandsvermögen der Vermögensteuer. Für die Vermögensteuer galten folgende Freibeträge:
- unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen: 120.000 DM
- Familien mit zwei Kindern: 480.000 DM
- Körperschaften und beschränkt Steuerpflichtige: 20.000 DM
Bei natürlichen Personen betrug die Vermögensteuer jährlich 1 % des steuerpflichtigen Vermögens, bei Körperschaften jährlich 0,6 % des steuerpflichtigen Vermögens.
Was sind die Pläne für eine Vermögensteuer?
Die Vermögensteuer soll sowohl für natürliche als auch juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, eingeführt werden. Dabei ist geplant, dass, soweit möglich, auch Auslandsvermögen einbezogen werden soll. Es sollen hohe Freibeträge eingeführt werden, die die Steuerbelastung auf besonders reiche Teile der Bevölkerung konzentriert.
Dabei ist ein einheitlicher Steuersatz von mindestens 1 % geplant, und es soll eine Doppelbesteuerung bei Unternehmern vermieden werden. Das heißt, diese sollen nicht sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft als auch auf Ebene der Anteilseigner belastet werden. Die Bewertung soll nach den Grundsätzen der Erbschaftsteuer erfolgen, und zur Vermeidung einer Substanzbesteuerung sind Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen vorgesehen.
Die Verbände haben bislang unterschiedlich auf die Pläne reagiert. Der Bund der Steuerzahler hat sich gegen eine Reaktivierung der Vermögensteuer ausgesprochen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund befürwortet diese jedoch.
Praxishinweis
Die medial stark diskutierte Wiederbelebung der Vermögensteuer steckt noch in den Kinderschuhen. Unabhängig von politischen Mehrheiten, die für die Einführung erforderlich sind, hat der Gesetzgeber vieles für eine verfassungskonforme Einführung der Vermögensteuer zu beachten. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass eine gleiche steuerliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen auch bei der Vermögensteuer sichergestellt wird.
Hierzu arbeitet der Gesetzgeber zurzeit an einer Neuregelung, die das Grundsteuer- und Bewertungsrecht verfassungskonform ausgestalten soll. Es ist schwerlich vorstellbar, dass eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Vermögensteuer ohne Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts gelingen kann. Steuerpflichtige sollten jedoch die weitere Entwicklung beobachten, allerdings ist noch kein Handlungsbedarf geboten.
BVerfG, Beschl. v. 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper