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Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken: Neues bei GWG und Sanierungsgewinnen

Das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ soll länderübergreifende Steuervermeidungsstrategien bei der Übertragung von Lizenzen, Patenten und Konzessionen einschränken. Allerdings sind damit auch konkrete Änderungen bei den Sofortabschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen verbunden.

Mit dem am 27.04.2017 beschlossenen Gesetz begrenzt der Gesetzgeber die bereits seit längerem medial diskutierten Abzugsmöglichkeiten für Lizenzaufwendungen sowie für andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen aus Niedrigsteuerländern. Dabei folgt Deutschland den von OECD und G20 vorgeschlagenen Änderungen.

Darüber hinaus überraschte der Gesetzgeber noch mit weiteren praxisrelevanten Änderungen im vom Bundestag beschlossenen Entwurf vom 26.04.2017. Dieser sieht u.a. ebenso die Erhöhung der Wertgrenze für Sofortabschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) vor wie die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen.

Im Detail sieht das Gesetz insbesondere folgende Änderungen vor.

Abzugsbeschränkungen für Lizenz- und Patentboxen („IP-Boxen“)

Grundsätzlich haben in der Vergangenheit immer mehr Staaten ein bevorzugtes Besteuerungsregime für Erträge aus immateriellen Wirtschaftsgütern wie Patenten, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechten eingeführt. Dadurch entstand ein internationaler Steuerwettbewerb um die Einkünfte aus solchen Rechten, der vor allem von multinationalen Konzernen zur Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer genutzt wurde.

Vor diesem Hintergrund wird die steuerliche Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für Rechteüberlassungen durch den neu eingeführten § 4j EStG eingeschränkt. Demnach sind grundsätzlich die Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen nicht oder nur eingeschränkt abzugsfähig, wenn der Zahlungsempfänger, also der Rechteüberlasser, einer Ertragsteuerbelastung von unter 25 % unterliegt.

Investzuschuss für Wagniskapital

Aufgrund einer neu eingeführten Förderungsrichtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen wird die bereits bestehende Steuerbefreiung von 50.000 € auf 100.000 € ab 2017 erhöht. Dabei wird u.a. auch die Unternehmergesellschaft aufgenommen sowie das Maximalalter der begünstigten Kapitalgesellschaften von zehn auf sieben Jahre abgesenkt.

Sofortabschreibungen von GWG

Bislang konnten abnutzbare GWG des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung unterliegen, bis zu einem Betrag von 410 € sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 410 € lagen. Dieser Wert wird nun auf 800 € erhöht. Darüber hinaus wird auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG von 150 € auf 250 € erhöht, so dass in Zukunft nur noch Wirtschaftsgüter mit einem Wert von mehr als 250 € in Sammelposten einzubeziehen sind. Diese neuen Wertgrenzen gelten erstmals für nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter.

Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen

Mit Beschluss vom 28.11.2016 hat der Bundesfinanzhof den seit 2003 geltenden „Sanierungserlass“ des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gekippt, wonach Sanierungsgewinne von der Ertragsteuer befreit werden können. Dadurch wurde die Sanierung von insolvenzbedrohten Unternehmen schwieriger. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit versucht der Gesetzgeber mit dem neu eingeführten § 3a EStG zu beseitigen, indem die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen aufgenommen wurde. Demnach sind Erträge aus einem Schuldenerlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei, wenn dieser bei Sanierungsmaßnahmen mit Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgte.

Diese Steuerbefreiung gilt gleichermaßen im Gewerbesteuergesetz durch die Einführung des § 7b GewStG. Im Körperschaftsteuergesetz wird jedoch durch den neu eingeführten § 8c Abs. 2 KStG klargestellt, dass § 8c KStG vor § 3a EStG anzuwenden ist. Ferner regelt der neue § 3c Abs. 4 EStG die Reihenfolge der Verlustverrechnung. Dabei sind die Verlustverrechnungsvolumina, welche dem zu sanierenden Unternehmen direkt zugerechnet werden, vorrangig zu verbrauchen.

Praxishinweis

Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Abzugsbeträge für GWG sowie Sammelposten erhöhen möchte. Dadurch könnte bei vielen Unternehmen Volumen für neue Investitionen geschaffen werden. Ferner hat das BMF mit Schreiben vom 27.04.2017 zeitgleich ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, das darlegt, wie vor dem Hintergrund der Neuregelung der Steuerbefreiung bei Sanierungsgewinnen in aktuellen davon betroffenen Fällen zu verfahren ist.

Für Steuerfälle, in denen der Erlass bis zum 08.02.2017 ausgesprochen oder eine verbindliche Auskunft erteilt wurde, besteht Vertrauensschutz. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die eingeführte Steuerfreiheit der Sanierungserträge eine staatliche Subventionierung darstellt und diese Änderungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Europäische Kommission stehen. Letztere prüft, ob diese Maßnahmen eine schädliche Beihilfe darstellen oder nicht.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 18/11233, 18/11531, 18/11683 Nr. 8 – Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 26.04.2017, BT-Drs. 18/12128

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper