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Gewerbesteuer -

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Werbung und Sponsoring

Wann werden Aufwendungen für Sponsoring und Werbung gewerbesteuerlich hinzugerechnet? Nach dem BFH ist eine Hinzurechnung von Kosten für die Anmietung von Werbeträgern auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen gehören würden. Hierbei kommt es darauf an, wie die zugrunde liegenden Verträge rechtlich zu qualifizieren sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.09.2024 (III R 36/22) entschieden, dass die Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen voraussetzt, dass der zugrunde liegende Vertrag als Miet- oder Pachtvertrag einzuordnen ist. 

Wenn dem so ist, können auch die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen.

Sachlage im Streitfall

Die klagende GmbH betrieb in den Streitjahren ein Dienstleistungsunternehmen. Zu Werbezwecken war sie unter anderem Sponsor von zwei Vereinen und bezog bei Werbeunternehmen Leistungen der Mobil- und Plakatwerbung im öffentlichen und privaten Raum. 

Hierbei handelte es sich um Flächen an U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen und in Bahnhöfen, in Gaststätten sowie an Autobahnen. Die Auftragnehmer waren überwiegend reine Dienstleister und nicht Eigentümer der Wände, Säulen, Verkehrsmittel etc. Die Rechnungen differenzierten jedoch nicht immer eindeutig zwischen Produktionskosten und Mietkosten.

Das Finanzamt (FA) bewertete die Ausgaben überwiegend als Mietaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und rechnete diese daher gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG für die Gewerbesteuererhebung hinzu. 

Nach Einspruch der Klägerin korrigierte das FA teilweise die Bescheide, indem es Produktions- und Lagerkosten nicht mehr als hinzuzurechnenden Aufwand berücksichtigte. Die übrigen Werbeaufwendungen wurden aber weiter hinzugerechnet. 

Das Finanzgericht (FG) entschied demgegenüber zugunsten der Klägerin. Der BFH sah die Revision des FA als begründet an, hob das Urteil des FG auf und wies die Sache an das FG zurück.

Gewerbesteuerliche Behandlung von Werbeaufwendungen

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind nach § 8 Nr. 1 GewStG ein Viertel der Summe aus den unter § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG benannten Aufwendungen hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. 

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist bei der Hinzurechnung ein Fünftel bzw. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ebenfalls zu berücksichtigen. 

Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Häufigkeit und Dauer der Nutzung von bestimmten oder gleichartigen - austauschbaren - Werbeträgern) des Dienstleistungsunternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten würde.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Das FG hatte eine Hinzurechnung der Werbeaufwendungen an der fehlenden Zugehörigkeit zum Anlagevermögen scheitern lassen, da der Betrieb der Klägerin es nicht erfordere, Werbeträger vorzuhalten. 

Nach Auffassung des BFH berücksichtigte das FG jedoch insoweit den Geschäftsgegenstand der Klägerin nicht ausreichend. 

Bei einem Dienstleistungsunternehmen dient die Werbung der Vermarktung der angebotenen Dienstleistungen. Werbung wird der Dienstleistungserbringung ebenso wie der Produktveräußerung vorgeschaltet, um auf das eigene Leistungsangebot aufmerksam zu machen.

Zudem muss der zugrunde liegende Nutzungsvertrag nach seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt als Miet- oder Pachtvertrag einzuordnen sein. Enthält der Vertrag wesentliche mietfremde Elemente, so ist zu prüfen, ob der Vertrag lediglich teilweise als Mietvertrag anzusehen ist. 

Diese Feststellungen wurden nach Ansicht des BFH vom FG bisher nicht getroffen und sind daher von diesem nachzuholen, weshalb die Sache an das FG zur weitergehenden Verhandlung zurückverwiesen wurde.

Praxishinweis

Das hier kommentierte Urteil folgt der sog. Sponsoring-Entscheidung des BFH vom 23.03.2023 (III R 5/22), in welcher dieser bereits die Grundsätze für die Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen aufgestellt hatte. 

Eine Hinzurechnung scheidet demnach bei einem Sponsoringvertrag aus, bei dem einzelne Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, so dass auch eine lediglich teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.

BFH, Urt. v. 16.09.2024 - III R 36/22

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