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Gewerbesteuer -

Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung beim Weitervermietungsmodell

Der BFH hat die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundstücksunternehmen abgelehnt, die als Organgesellschaften alle Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachten. Dies gilt nach dem BFH ebenso im Fall des sog. Weitervermietungsmodells, bei dem die pachtende Organgesellschaft die Immobilien an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weitervermietet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2024 (III R 41/22) entschieden, dass die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für eine Organgesellschaft ausgeschlossen ist, die den gesamten Grundbesitz an eine Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet. 

Nichts anderes ergibt sich, durch die Weitervermietung des Grundbesitzes durch die pachtende Organgesellschaft an fremde Dritte. In diesem Fall ist die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für die gesamte Organschaft zu versagen.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin ist die Muttergesellschaft einer Organschaft in der Rechtsform einer GmbH, die Immobilien vermietet. Die W-GmbH, eine Tochtergesellschaft der Klägerin und Teil der Organschaft, verwaltet den Immobilienbesitz des Konzerns und vermietet Immobilien an Dritte. 

Dabei erhält sie Immobilien von den Schwestergesellschaften zur Weitervermietung. Seit 2007 wendet die W-GmbH ein „Weitervermietungsmodell“ an.

Im Streitjahr 2016 setzte das Finanzamt (FA) zunächst den Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG fest. 

Bei einer späteren Außenprüfung vertrat das FA jedoch die Auffassung, dass die erweiterte Kürzung nicht anzuwenden sei, und korrigierte den Bescheid. Es verwies auf frühere Entscheidungen des BFH, in denen die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung versagt wurde, wenn eine Organgesellschaft alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft vermietete. 

Die Klägerin reichte eine Klage ein, der das Finanzgericht (FG) teilweise stattgab. Sowohl die Klägerin als auch das FA legten Revision ein. Der BFH sah die Revision des FA als begründet an, hob das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.

Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung

Eine Organschaft führt dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der einzelnen Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Daher erfolgt die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung ausschließlich gegenüber dem Organträger. 

Auf Ebene des Organträgers sind somit auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu ermitteln.

Anstelle der einfachen gewerbesteuerlichen Kürzung kann dann bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags erfolgen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. 

Diese sogenannte erweiterte Kürzung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach Auffassung des BFH ist die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung im Streitfall zu versagen, obwohl die Organgesellschaft grundsätzlich nur eigenen Grundbesitz verpachtet hat. Der BFH folgt insoweit der früheren Rechtsprechung anderer Senate, die die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung im Fall der Vermietung an eine andere Organgesellschaft versagt hatten. 

Der Streitfall unterscheidet sich insoweit von diesen Entscheidungen, dass im Rahmen des Weitervermietungsmodells eine Organgesellschaft einer Gesellschaft die Grundstücke extern weitervermietet hatte. 

Der BFH versagt jedoch auch für dieses Modell die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung. Die Anwendung der erweiterten Kürzung würde die Korrespondenz i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG zwischen der Aufwands- und Ertragsseite stören, da die Pachterträge durch die Anwendung der erweiterten Kürzung von der Ermittlung ausgenommen werden, wohingegen die korrespondierenden Aufwendungen abzugsfähig bleiben.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung für das sogenannte Weitervermietungsmodell die gewerbesteuerliche Begünstigung gesperrt. Entsprechende Grundstücksunternehmen sollten daher ihre Mietverträge umstellen und die Grundstücksgesellschaften direkt den jeweiligen Grundbesitz verpachten lassen, damit auch für die Zukunft die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt werden.

BFH, Urt. v. 11.07.2024 - III R 41/22

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