Bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Ausland befördert oder versendet hat.
Die Belege müssen diesbezüglich eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Die formalen Anforderungen sind hierbei sehr streng.
Ein CMR-Frachtbrief hat die Funktion, die Beförderung der Ware zum Empfänger nachzuweisen. Dieser Frachtbrief muss alle erforderlichen Angaben enthalten, um als Beförderungspapier anerkannt zu werden. Ein Frachtbrief, der in Feld 23 des CMR-Formulars keine Unterschrift des Frachtführers, sondern nur dessen Stempelabdruck enthält, genügt den gesetzlichen Anforderungen laut Bundesfinanzhof nicht.
Quelle: BFH - Urteil vom 08.08.06