Schuldzinsen können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen, soweit sie wirtschaftlich mit der Erzielung von steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen zusammenhängen.
Das gilt auch für Schuldzinsen aufgrund der fremdfinanzierten Anschaffung von GmbH-Anteilen. Das Finanzgericht Hamburg hat leider bestätigt, dass die Schuldzinsen nach dem Verkauf der GmbH-Anteile nicht mehr als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar sind. Das gilt sogar dann, wenn die GmbH-Anteile an eine andere Kapitalgesellschaft verkauft werden, deren Alleingesellschafter der Steuerzahler ist.
Der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen ist beendet, sobald die auf Kredit angeschafften GmbH-Anteile freiwillig durch Verkauf oder zwangsweise durch Insolvenz, Zwangsversteigerung etc. nicht mehr der Erzielung von Einnahmen dienen. Als nachträgliche Werbungskosten sind die Schuldzinsen nur abziehbar, soweit sie auf den Zeitraum vor dem Verkauf oder der Auflösung entfallen. Der Gesellschafter hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Die nach dem Verkauf der GmbH-Anteile noch anfallenden Schuldzinsen können auch nicht bei einer etwaigen Berechnung eines Veräu-ßerungsverlusts als Anschaffungs- oder Veräußerungskosten berücksichtigt werden.
Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 18.08.05