bonsai © photocase

bonsai © photocase

Beraterpraxis, Mandanteninformation, Steuerberatung, Steuerfachangestellte -

Neue Regeln zum Abzug von Kinderbetreuungskosten

Das BMF hat am 20.12.2010 den Referentenentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 an dieRessorts, Länder und Verbände zur Stellungnahme versandt. Das Gesetz sollin den meisten Punkten zum 01.01.2012 oder ab dem Tag nach Verkündigung inKraft treten. Das gilt auch für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.Diese werden für den einheitlichen Abzug komplett in den neuen § 10 Abs. 1 Nr.5 EStG überführt (Sonderausgabenabzug). Damit sind die Aufwendungen ab 2012 nichtmehr - wie derzeit - wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Die derzeitigen§§ 4b, 9c EStG werden aufgehoben. An der Höhe (2/3 der Aufwendungen bis zu4.000 € pro Kind bis zum 14. bzw. bei Behinderung bis zum 25. Lebensjahr) undden Formalien (Vorlage einer Rechnung, unbare Zahlung) ändert sich hingegennichts.

Die Neuregelung führt dazu, dass die Unterscheidung zwischenerwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt,weil es auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern ab 2012 nichtmehr ankommt. Derzeit gelingt der Abzug wie Betriebsausgaben und Werbungskostennur in zwei Fällen:

  1. bei zusammenwohnenden Elternteilen, wenn beide erwerbstätig sind
  2. bei Alleinerziehenden mit Berufstätigkeit

Darüber hinaus dürfen Kinderbetreuungskosten in zwei Fällen alsSonderausgaben abgesetzt werden:

  1. Bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren ist ein Elternteil berufstätig (also der klassische Kindergartenfall bis zur Einschulung).
  2. Ein Elternteil ist berufstätig und der andere befindet sich entweder in Ausbildung, ist krank oder behindert.

Ab 2012 erweitert sich dies, indem Betreuungskosten abGeburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (25 bei Behinderung)unabhängig von der Tätigkeit von Vater und Mutter berücksichtigt werden. Die verbesserteAbziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten durch den Verzicht auf die Unterscheidungsoll Eltern rund 60 Mio. € Steuerentlastung pro Jahr und zudem durch den Wegfallder persönlichen Anspruchsvoraussetzungen einen verminderten Nachweisaufwand bringen.

Unverändert kann nur die behütende oder beaufsichtigendeBetreuung steuerlich berücksichtigt werden. Der entgeltlichen Dienstleistungmuss also die persönliche Fürsorge für das Kind erkennbar zugrunde liegen. Dasbetrifft beispielsweise Aufwendungen für die

  • Unterbringung des Nachwuchses in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tagesmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
  • Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen und
  • Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.

Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oderFreizeitbetätigungen werden wie bisher nicht gefördert. Dieser Passus wird auchin den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgenommen.

Praxishinweis:Da der Aufwand ab dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgabeabzugsfähig sein soll, können berufstätige Eltern ihre Kinderbetreuungskostennicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben von ihren Einkünftenabziehen, so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr mindert.Dadurch weisen Eltern trotz gleichen Nettoeinkommens ab 2012 höhere Einkünfteauf. Da diese oftmals Grundlage für die Kindergartengebührenordnungen sind,kann es insoweit zu einer steigenden Belastung kommen.

Beispiel:

Dasberufstätige Ehepaar lässt ihre zwei Kinder ganztägig betreuen. Dafür machensie im Jahr 2011 insgesamt 8.000 € Werbungskosten geltend. Ab 2012 bleibt esdurch den Abzug als Sonderausgaben zwar bei einer unveränderten Steuerlast. Sieweisen aber um 8.000 € höhere Einkünfte aus, was steigende Gebühren nach sichziehen kann. Insoweit bringt ihnen das Steuerentlastungsgesetz Nachteile.

Hinweis:

Einkommensteuerbescheideergehen in Hinsicht auf den beschränkten Abzug der Kinderbetreuungskosten abdem Veranlagungszeitraum 2006 nur noch vorläufig (BMF-Schreiben v. 15.02.2010 -IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl 2010 I S. 74). Auslöser für die Anordnung desVermerks sind drei Beschränkungen, die derzeit beim BFH als Revision anhängigsind:

  1. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung
  2. Frage zur Verfassungswidrigkeit, weil Kinderbetreuungskosten bei nur einem erwerbstätigen Ehegatten nicht berücksichtigt werden
  3. Begrenzung der notwendigen Kinderbetreuungskosten auf 2/3 der Aufwendungen, weil dies mangels Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen könnte

Steuerentlastungsgesetz 2011, BMF-Referentenentwurf v.20.12.2010

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 03.01.11