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Abgrenzung von Restaurationsleistungen und Lieferungen von Nahrungsmitteln

Mit vier Beschlüssen hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln betreffen. Eine Lieferung würde dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, nicht hingegen - anders als in anderen Mitgliedstaaten - eine Restaurationsleistung, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wird. Es hängt deshalb von der Beurteilung als Lieferung oder Dienstleistung ab, ob die Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen oder ermäßigt zu besteuern sind.

 

 

In den beiden Verfahren V R 35/08 (Beschl. v. 27.10.2009) und XI R 37/08 (Beschl. v. 15.10.2009) geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit zum Teil überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Das Verfahren V R 3/07 (Beschl. v. 27.10.2009) betrifft die Abgabe von Speisen in Kinofoyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren. Im Verfahren XI R 6/08 (Beschl. v. 15.10.2009) sind Leistungen eines Partyservice-Unternehmens zu beurteilen.

Die erweiterte Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes in Anhang H zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG nicht nur - wie bisher - für die Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern zusätzlich auch für "Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen" lässt es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr um eine Lieferung handelt. Sollte dies zu bejahen sein, muss die Frage beantwortet werden, ob unter den Begriff Nahrungsmittel im Sinne von Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen oder auch Speisen oder Mahlzeiten, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind. Hinsichtlich der Abgrenzung von Restaurationsleistung (Dienstleistung) und Lieferung ist zu klären, ob die Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als ein wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist, das zusammen mit einer oder mehreren zusätzlichen Dienstleistungen der einheitlichen Leistung das Gepräge einer Dienstleistung verleiht.

Die anhängigen Verfahren gewinnen auch vor dem Hintergrund Bedeutung, dass nach dem sogenannten Wachstumsbeschleunigungsgesetz zwar die Beherbergungsleistungen von Hotels dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollen, nicht jedoch das Frühstück.

Quelle: BFH - Beschluss vom 27.10.09