Beraterpraxis, Steuerberatung, Steuerfachangestellte -

Abzug von Bewirtungskosten trotz fehlender Rechnungsangaben möglich!

Bewirtungsaufwendungen können auch dann steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Wenn die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist, können die Bewirtungsaufwendungen abgezogen werden, auch wenn die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten.

Nach R 4.10 Abs. 8 EStR müssen Rechnungen über 150 € zwingend eine Reihe von Angaben enthalten, damit Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG mit 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Das beinhaltet schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen.

Die Bewirtungsaufwendungen sind aber auch dann abzugsfähig, soweit auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt. Denn es liegen auch dann ordnungsgemäße Nachweise vor, wenn Eigenbelege mit diesen erforderlichen Angaben erstellt werden. Dabei ist es unschädlich, wenn die bewirtenden Personen zum Teil nachgetragen werden, weil eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck nachholbar ist (BFH, Urt. v. 19.03.1998 - IV R 40/95, BStBl II 1998, 610 und v. 01.09.1998 - VIII R 46/93, NV).

Der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendungen steht auch nicht entgegen, dass die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Zwar verlangt der BFH (Urt. v. 27.06.1990 - I R 168/85, BStBl II 1990, 903 und v. 02.10.1990 - VIII R 62/86, BStBl II 1991, 174) ebenso wie die Verwaltung in R 4.10 Abs. 8 Satz 4 EStR bei Rechnungen über 150 € die Angabe des Bewirtenden. Auf diese Voraussetzungen kann es jedoch nicht ankommen, wenn Belege ohne Angabe des Rechnungsempfängers vorliegen und die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist. Gemäß der Vereinfachungsregelung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 EStG reichen für den Fall der Gaststättenbewirtung lediglich Angaben zu Tag und Ort sowie zur Höhe der Aufwendungen

FG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2009 - 11 K 1093/07 E

Quelle: Redaktion Steuern - vom 13.04.10