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AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage zum Teilwert

Bemessungsgrundlage für Absetzung für Abnutzung (AfA) nach Einlage ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.

Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG führt entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht zwingend zu der Auslegung, dass die AfA-Bemessungsgrundlage nach einer Einlage die "historischen (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten" sind (so R 7.3 Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStR 2008).

Durch eine teleologische Auslegung gelangt der Bundesfinanzhof (BFH) vielmehr zu der Ansicht, dass § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG eine vom Einlagewert abweichende AfA-Bemessungsgrundlage und nicht eine Begrenzung des AfA-Volumens umschreibt. Denkbar wäre zwar auch, dass die Vorschrift nur eine Kürzung des AfA-Volumens bezweckt, jedoch die Technik der AfA-Ermittlung in Einlagefällen (Anwendung des AfA-Satzes auf den Einlagewert) unberührt lässt.

Nach Auffassung des BFH statuiert § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG aber eine eigenständige AfA-Bemessungsgrundlage. Die Regelung knüpfe an § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG an, der anordne, den Teil der "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" abzusetzen, der bei einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfalle. Diese gleichmäßige Verteilung lasse sich nur erreichen, wenn § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG als besondere AfA-Bemessungsgrundlage verstanden werde.

BFH, Urt. v. 18.08.2009 - X R 40/06