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Antrag auf Grundsteuererlass bis 31. März stellen!

Lagen die Mieterträge 2010 unter dem normalen Rohertrag eines Grundstücks, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden Erstattung bereits gezahlter Grundsteuern. Diese Aussicht auf Rückzahlung kommt durch die Entwicklung der Rechtsprechung durch Bundesfinanzhof und Bundesverwaltungsgericht häufiger in Betracht, weil auch in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen ein Grundsteuererlass möglich ist.

Praxishinweis

  • Vermieter müssen den formlosen Antrag auf Grundsteuererlass für 2010 bis Ende März 2011 bei der zuständigen Gemeinde oder in Berlin, Bremen und Hamburg beim Finanzamt stellen. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist werden Ansprüche nicht mehr akzeptiert, so berechtigt sie auch sein mögen. Um den Termin einzuhalten, reicht ein Antrag. Begründungen und Nachweise für ausbleibende Mieterträge dürfen anschließend folgen.
  • Für den gesetzlichen Anspruch auf Erlass kommt es nicht auf persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Grundstücksbesitzers an. Allein maßgebend ist die Tatsache, dass es im Jahr zu verminderten Immobilienerträgen gekommen ist.
  • Sofern die Wohnung unter Marktniveau vermietet wird, steht die Erstattung allerdings den Mietern zu. Die Berücksichtigung erfolgt dann mit der Jahresendabrechnung über die Umlage. Da die Mieter einen Anspruch auf geringstmögliche Nebenkosten haben, ist der Hausbesitzer sogar zur Antragstellung verpflichtet.
  • Keine Chance auf Steuererstattung haben lediglich Selbstnutzer, auch wenn sich die Wohnqualität beispielsweise durch sozial schwache Mieter in der Umgebung drastisch verschlechtert hat.

BFH, Beschl. v. 13.09.2006 - II R 5/05, BStBl II 2006, 921
BFH, Beschl. v. 26.02.2007 - II R 5/05, BStBl II 2007, 469
BFH, Urt. v. 24.10.2007 - II R 5/05, BStBl II 2008, 384
BVerwG, Beschl. v. 24.04.2007 - GmS-OGB 1/07
BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 9 C 8.07
SenFin. Berlin, Erlass v. 21.01. 2009 - III D - G 1163a - 1/2009

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 22.03.11