Beraterpraxis, Steuerberatung, Steuerfachangestellte -

Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern ungeachtet der früheren Antragsfrist

Stellt ein ausschließlich Arbeitslohn beziehender Arbeitnehmer den Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume (VZ) vor 2005 erst nach dem 28.12.2007, ist er - soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen - gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 52 Abs. 55j EStG in der Fassung vom 20.12.2007 zu veranlagen. Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG alte Fassung gilt insoweit nicht fort.

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG neue Fassung wird eine Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Die - frühere zusätzliche - Voraussetzung, dass der Antrag bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen war, ist entfallen. Die neue Regelung ist gemäß § 52 Abs. 55j EStG erstmals für den VZ 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Letzteres traf im Streitfall zu.

Entgegen der Auffassung der Finanzbehörden ist nicht erforderlich, dass der Antrag auf Veranlagung für VZ vor 2005 bereits vor dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingegangen ist. Damit ist - soweit keine Verjährungsfristen dem entgegenstehen - § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG neue Fassung auch für Anträge maßgeblich, die erst nach dem 28.12.2007 gestellt worden sind.

BFH, Urt. v. 12.11.2009 - VI R 1/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.02.10