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Arbeitslosenversicherung für Selbständige: Neuregelungen ab 2011

Durch das Beschäftigungschancengesetz vom 24.10.2010 (BGBl I, 1417) können sich Selbständige auch 2011 weiterhin freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern, was ursprünglich bis Ende 2010 befristet war. Allerdings wird die Versicherung teurer und die Antragsteller müssen eine der beiden Voraussetzungen erfüllen, die wir im Folgenden erläutern.

  1. Selbständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach SGB III gestanden haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht können Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung berücksichtigt werden. Das ermöglicht zum Beispiel auch Auslandsbeschäftigten, die sich nach ihrer Rückkehr selbständig machen, die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

  2. Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) nach SGB III bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn der Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig ist (z.B. als Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeiten oder Wehrpflicht) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter, Richter, Soldat).

Der Antrag wird ab 2011 innerhalb der ersten drei Monate der Selbständigkeit bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt; zuvor musste er innerhalb eines Monats eingereicht werden. Das Versicherungsverhältnis beginnt mit dem Tag der Tätigkeitsaufnahme, der innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist liegt – der Antrag wirkt damit bis zu drei Monate zurück. Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, kann sich nicht mehr als Selbständiger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern, sofern die Person nach ihrem Leistungsbezug nicht wieder mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stand und deshalb keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.

Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße in der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit steigen die Beiträge ab 2011 auf rund 38 € (West) und 32 € (Ost) und ab 2012 auf das jeweils Doppelte. Existenzgründer bezahlen innerhalb des ersten Jahres ihrer Selbständigkeit nur den jeweils halben Beitragssatz.

Wer mit seiner Selbständigkeit scheitert, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Die Höhe des Arbeitslosengelds orientiert sich bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosenmeldung als Selbständige freiwillig versichert waren, an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe dieses fiktiven Arbeitsentgelts hängt u.a. von der Beschäftigung ab, an der sich die Agentur für Arbeit bei ihren Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen orientiert. Ausschlaggebend ist auch die Qualifikation, die für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlich ist. Wie lange das Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt davon ab, wie lange der Selbständige in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und wie alt er ist.

Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann auch weiterhin als Selbständiger bis zu 165 € monatlich hinzuverdienen. Darüber hinausgehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen. In jedem Fall gilt: Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss beschäftigungslos sein (die Nebentätigkeit darf 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen), muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden.

Wer bereits als Selbständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31.03.2011 ein Sonderkündigungsrecht, das er bis zum 31.12.2010 rückwirkend geltend machen kann. Wer ab 01.01.2011 als neues Mitglied in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 24.11.10