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Aufwendungen für ein von Ehegatten gemeinsam genutztes Arbeitszimmer

Nutzen Ehegatten einen Raum im selbstbewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Zwecks ihrer Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf den Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen. Nutzen sie dafür einen Raum in einer gemeinsam bewohnten und gemieteten Wohnung, sind ihnen anteilige Miete und Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen. Bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das Zimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 erster Halbsatz EStG 1997 beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nur anteilig zu. Mehrere häusliche Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in verschiedenen Gebäuden genutzt werden, sind für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 erster Halbsatz EStG 1997 als ein Objekt anzusehen (Fortentwicklung des BFH-Urt. v. 20.11.2003 - IV R 30/03, BStBl II 2004, 775).

Das Urteil betrifft die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer in der bis zum Veranlagungszeitraum (VZ) 2006 geltenden Fassung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Die Entscheidung basiert im Wesentlichen auch auf dem Grundsatz, dass die Abzugsbeschränkung objekt- und nicht personenbezogen anzuwenden ist.

Von allgemeiner Bedeutung sind die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn ein Wirtschaftsgut im Miteigentum von Ehegatten steht.

Sind, wie im Streitfall, Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks und errichten sie darauf gemeinsam ein Gebäude, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich an eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivil- als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Herstellungskosten selbst getragen.

Hinweis: Der BFH brauchte im Streitfall nicht zu entscheiden, nach welchem Aufteilungsmaßstab die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer mehreren Nutzern zuzuordnen sind, wenn sie es nicht gemeinsam zur Einkünfteerzielung nutzen.

BFH, Urt. v. 23.09.2009 - IV R 21/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 02.02.10