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Ausfuhrlieferungen: Neues Verfahren für den Ausfuhrnachweis

Seit 01.07.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Art. 787 ZK-DVO). Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische ersetzt. In Deutschland steht hierfür seit dem 01.08.2006 das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).

 

Von dem seit 01.07.2009 geltenden elektronischen Nachrichtenaustauschverfahren sind - aus zollrechtlicher Sicht - Abweichungen nur zulässig

  • im Ausfall- und Sicherheitskonzept (erkennbar am Stempelabdruck "ECS/AES Notfallverfahren"). Hier wird das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, ein Handelsbeleg oder ein Verwaltungspapier als schriftliche Ausfuhranmeldung verwendet,
  • bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung (in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung). Hier wird ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Ausfuhranmeldung verwendet.

Nur in diesen Fällen wird die vom Ausführer/Anmelder vorgelegte Ausfuhranmeldung von der AgZSt auf der Rückseite mit Dienststempelabdruck versehen.
Die Lieferung von Gegenständen, die durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in das Drittlandsgebiet oder in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (insbesondere in die Freihäfen) befördert oder versendet werden, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG). Die Voraussetzungen dafür müssen sich u.a. aus entsprechenden Belegen - Ausfuhrnachweis in Form einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, eines Versendungsbelegs oder eines sonstigen handelsüblichen Belegs - ergeben (§ 6 Abs. 3 UStG, §§ 8 ff. UStDV).
Die Verwaltung hat zum belegmäßigen Nachweis der Ausfuhr in den Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung mittels des EDV-gestützten Ausfuhrverfahrens (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt, ausführlich Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 17.07.2009 - S 7134/07/10003

Quelle: BMF - Schreiben vom 17.07.09