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Auszahlung einer Lebensversicherung ist nicht relevant für Beitragserhebung

Nun ist es klar geregelt: Die Zahlung einer befreienden Kapitallebensversicherung ist nicht zur Bemessung der Beiträge des Versicherten heranzuziehen, der in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner versichert ist.

Im vorliegenden Fall vertrat die zuständige Krankenkasse die Auffassung, dass der Auszahlungsbetrag einer befreienden Kapitallebensversicherung für die Beitragserhebung zur Krankenversicherung relevant ist. Mit Urteil vom 05.05.2010 kamen jedoch die Richter des BSG zu der Überzeugung, dass dies falsch ist. In ihrer Begründung wiesen sie darauf hin, dass es sich um keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt und alleine die Tatsache, dass die befreiende Kapitallebensversicherung der Altersversorgung dient, keine Anknüpfung an die Berufstätigkeit nach sich zieht. Selbst bei einer teilweisen Finanzierung durch den Arbeitgeber sei keine Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung gerechtfertigt.

BSG, Urt. v. 05.05.2010 - B 12 KR 15/09 R

Quelle: Redaktion Steuern - vom 24.11.10