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Autokauf im Ausland: Steuerpflicht bereits bei Tageszulassung

Schon die Tages- oder Registrierzulassung, um importierte Fahrzeuge zur Weiterveräußerung kurzfristig zuzulassen, erfüllt den steuerrechtlichen Tatbestand des Haltens eines Kraftfahrzeugs. Denn es kommt nicht darauf an, ob und wie das Kraftfahrzeug genutzt wird oder ob das Kennzeichen einen Dienststempel hat.

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt das Halten von inländischen Autos zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Steuerschuldner ist die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist - der Halter. Dieser steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Fahrzeugs ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung mit der Zulassung erfüllt - unabhängig davon, ob oder in welchem Umfang es nach der Zulassung auf öffentlichen Straßen gefahren wird. Für das Entstehen der Kfz-Steuer kommt es nicht darauf an, ob und wie ein Auto genutzt wird oder ob es sich in einem betriebsbereiten Zustand befindet; ausschlaggebend ist vielmehr, ob der steuerrechtliche Tatbestand der Fahrzeughaltung durch Zulassung (wenn auch nur für einen Tag) erfolgt ist.

Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Das Versehen des Kennzeichenschildes mit einem Dienststempel ist hingegen keine Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum öffentlichen Verkehr.

Zwar regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), dass Autos auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur in Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Schild korrekt ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette vorhanden ist. Dies betrifft aber nur das Herstellen der Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs und ist nicht Bestandteil der Zulassung selbst.

Praxishinweis

Hintergrund solcher Tageszulassungen von importierten Fahrzeugen ist, dass sie jenseits der Grenze oft deutlich billiger sind als beim heimischen Händler „um die Ecke". Bei nahezu allen Fabrikaten lassen sich im Ausland Preisschnäppchen finden. Nach Berechnungen der Europäischen Kommission gehört Deutschland in diesem Sektor zu den Ländern mit dem höchsten Preisniveau. Die Listenpreise für Autos lagen beispielsweise 2010 um 7,7 % über dem EU-Durchschnitt; für eine Reihe von Modellen waren im Ausland sogar Ersparnisse von bis zu 40 % möglich. Generell am preiswertesten sind derzeit Neuwagen in Dänemark, Ungarn und Großbritannien.

Hintergrund des niedrigen ausländischen Preisniveaus ist, dass die einzelnen Staaten hohe Umsatz- und auch noch eine Zulassungssteuer verlangen, was die Autokonzerne durch geringere Nettowerte ausgleichen. Das tangiert aber deutsche Käufer nicht: Sie erwerben das Objekt jenseits der Grenze günstiger, zahlen dem dortigen Händler lediglich den Nettopreis und müssen dafür anschließend beim Wohnsitzfinanzamt die inländische heimische Umsatzsteuer abführen. Trotz der deutschen Steuerlast fällt dabei das Geschäft oft günstig aus.

Der private Pkw-Kauf gilt als innergemeinschaftlicher Erwerb. Deutschland darf die Umsatzsteuer erheben, im Herkunftsland bleibt der Vorgang dagegen steuerfrei, wenn das neue Fahrzeug mittels Lieferung durch den Verkäufer, den Transporteur oder mittels Selbstabholung ins Inland gelangt. Der Erwerbsbesteuerung unterliegen auch deutsche Autos als Reimporte.

Durch das besondere Verfahren der Fahrzeugeinzelbesteuerung haben Privatpersonen für jedes aus einem anderen EG-Mitgliedstaat erworbene neue Fahrzeug (Pkw, Lkw, Motorrad, Moped, Schiff, Flugzeug, Wohnmobil - nicht jedoch Wohnwagen, Anhänger und Traktoren) eine Umsatzsteuererklärung nach dem Vordruck USt 1 B (Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung) beim heimischen Wohnsitzfinanzamt abzugeben. Unternehmer verwenden das besondere Verfahren nur, wenn sie das Fahrzeug für den privaten Bereich erwerben. Andernfalls erfasst der Betrieb den Vorgang im Rahmen seiner laufenden Umsatzsteuererklärung.

Hinweis: Die Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt für ein neues Fahrzeug, das im Zeitpunkt des Erwerbs

  • maximal 6.000 km zurückgelegt hat und dessen erste Inbetriebnahme zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als sechs Monate zurückliegt (Pkw),
  • nicht mehr als 100 Betriebsstunden hinter sich hat und dessen erste Inbetriebnahme nicht mehr als drei Monate zurückliegt (Schiff),
  • weniger als 40 Betriebsstunden aufweist und dessen erste Inbetriebnahme nicht mehr als drei Monate zurückliegt (Flugzeug).

Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem im Ausland vereinbarten Entgelt. Dies ist der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag plus Nebenkosten wie die Aufwendungen für die Beförderung sowie Sonderausstattungen. Der neue Fahrzeugbesitzer muss die Steuer selbst berechnen und die ausgestellten Rechnungen beifügen. Bei Zahlung etwa in dänischen Kronen muss er zudem den für den Kauftag maßgeblichen Tageskurs durch Bankbestätigung oder Kurszettel nachweisen.

Erklärungsabgabe und Steuerzahlung müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Kauf erfolgen.

Zur Kontrolle der ausländischen Fahrzeugerwerbe unterrichten die Zulassungsstellen das örtliche Finanzamt über die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen oder amtlichen Kennzeichen. Hierzu muss der Neubesitzer bei der Zulassungsstelle folgende Angaben machen:

  • Name und Anschrift,
  • Angabe des für ihn zuständigen Finanzamts,
  • Name und Anschrift des Lieferers,
  • Tag der Lieferung,
  • Tag der ersten Inbetriebnahme,
  • Kilometerstand am Tag der Lieferung, 
  • Fahrzeugart, Fahrzeughersteller, Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

FG Münster, Urt. v. 24.01.2012 - 13 K 1071/09 Kfz
BFH, Urt. v. 08.09.2011 - II R 54/10
BFH, Beschl. v. 20.04.2006 - VII B 332/05

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 03.04.12