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Beerdigungskosten als dauernde Last

Hat sich ein Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensübergebern (z.B. seinen Eltern) in einem Vermögensübergabevertrag verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, so sind die nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen angemessenen Aufwendungen als dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Dies gilt, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe ist.


Der Kläger übernahm in einem Übergabevertrag als Gegenleistung für die Übergabe mehrerer Grundstücke samt Gebäuden u.a. die Verpflichtung, die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung seiner Eltern (Vermögensübergeber) zu tragen. Nach dem Tod der letztversterbenden Mutter des Klägers entstanden ihm unstreitig Beerdigungskosten in Höhe von 4.149 €. Erbin der Mutter war die Schwester des Klägers.

Nach Auffassung des BFH kann der Kläger den genannten Betrag als Sonderausgaben abziehen. Dem Abzug als dauernde Last stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Beerdigungskosten um einen Einmalbetrag handelt.

Hinweis: Von praktischer Relevanz ist auch der Hinweis in diesem Urteil, dass die Erbin (im Streitfall: Schwester) den als Sonderausgaben abgezogenen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern muss. Da die Erbin im Innenverhältnis von der Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten entbunden war, sei von einem Vertrag zugunsten Dritter, der Erbin, auszugehen. Ihr und nicht der verstorbenen Mutter, der Erblasserin, seien die Einnahmen in Höhe der ersparten Beerdigungskosten zugeflossen und deshalb können ihr die vorbehaltenen Erträge in Gestalt der Beerdigungskosten als wiederkehrende Einkünfte (§§ 24 Nr. 2, 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugerechnet werden. Der Grundsatz der materiell-rechtlichen Korrespondenz sei damit gewahrt.

BFH, Urt. v. 19.01.2010 - X R 17/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 06.04.10