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BFH zum Abzug von Beiträgen zur Betriebskostenversicherung als Betriebsausgaben

Zahlt ein Unternehmer oder Freiberufler Beiträge für eine Betriebsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung, können diese nicht gewinnmindernd als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Police das allgemeine Erkrankungs- oder Unfallrisiko mit abdeckt und bei Eintritt dieser Risiken die Betriebskosten der vom Versicherungsnehmer unterhaltenen Firma, Kanzlei oder Praxis zahlt.

Für die Entscheidung, ob Aufwendungen für Betriebskostenversicherungen Betriebsausgaben einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit sind, gelten insoweit dieselben Grundsätze wie für andere Versicherungen. Diese Abgrenzungskriterien erläutert der BFH in einem praxisrelevanten und Ende Juni 2012 veröffentlichten Urteil zu einem Zahnarzt, der Inhaber einer (Privat-)Praxis für Zahnheilkunde war:

  • Beziehen sich Versicherungen auf ein betriebliches Risiko, führen sie zu Betriebsausgaben und -einnahmen. Das gilt insbesondere für Versicherungen gegen Zerstörung oder Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse.
  • Betreffen Policen dagegen (auch) außerbetriebliche Risiken, können diesbezügliche Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während eventuelle Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind. Zu diesen außerbetrieblichen Risiken gehören insbesondere Gefahren, die in der Person des Geschäftsinhabers begründet sind - etwa die allgemeinen Lebensrisiken, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden. Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen durch die Heilbehandlungskosten und den Verdienstausfall ist der privaten Lebensführung zuzurechnen.
  • Eine Ausnahme von den vorgenannten Regeln kommt nur in Betracht, wenn durch die Berufsausübung eine erhöhte Gefährdung geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrags entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient. Daher sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren - z.B. Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle - gewähren, der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre zuzurechnen.

Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist das latente Risiko der Betriebsunterbrechung nicht schon aufgrund des damit verbundenen Ausfalls der Betriebseinnahmen immer betrieblich veranlasst. Denn das ausschließliche Abstellen auf den Ausfall von Einnahmen müsste dann auch für Beiträge von Arbeitnehmern zur privaten Krankenversicherung zum Abzug als Werbungskosten führen. Diese Aufwendungen sind aber dem beschränkten privaten Sonderausgabenabzug zugeordnet worden.

Faustregel: Eine betriebliche Veranlassung von Versicherungsaufwendungen ist nur dann anzunehmen, wenn die jeweils versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Das ist bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall, nicht aber beim allgemeinen Gesundheitsrisiko, das der Privatsphäre zuzurechnen ist.

Welche finanziellen Schäden ein Risikoeintritt zur Folge haben kann, ist für die Zuordnung zur betrieblichen oder privaten Sphäre unerheblich. Realisiert sich

  • ein betriebliches Risiko, dann sind auch die finanziellen Folgen mittelbar durch den Betrieb verursacht; 
  • ein Risiko im persönlichen Bereich, dann sind die finanziellen Folgen durch das der Privatsphäre zuzurechnende Ereignis - und nicht durch den Betrieb - verursacht.

Nach diesen Grundsätzen kann der Versicherte die Abzugsfähigkeit von Versicherungsaufwendungen nicht damit begründen, dass im Versicherungsfall Einnahmeausfälle aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit und damit mittelbar die damit verbundenen fortlaufenden Betriebsausgaben ausgeglichen werden, so der BFH resümierend.

Praxishinweis

Allerdings besteht bei einer Betriebskostenversicherung doch noch die Möglichkeit der Gewinnminderung. Deckt der Vertrag das ebenfalls versicherte Risiko einer behördlich verfügten Quarantäne ab, ist dieses insoweit betrieblich veranlasst, und der auf das Quarantänerisiko entfallende Teil des jeweiligen Versicherungsbeitrags kann steuerlich in Abzug gebracht werden. Die Aufteilung gelingt nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil, was über dazu erforderliche Tatsachenermittlungen erfolgen kann. In der Praxis kommt dies meist dann vor, wenn es um die ordnungsbehördlich verfügte Schließung einer Arztpraxis geht. In diesem Fall steht das Verbot des Abzugs von Privataufwand dem Ansatz der auf die Quarantäne entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.

Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Beteiligten ab, können Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag ebenfalls dem Betrieb zuzuordnen sein, wie der BFH im März 2011 entschied. Das gilt immer dann, wenn der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen, und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt. Bei dieser Konstellation ist dann der Anspruch der Gesellschaft gegen den Versicherer in Höhe des planmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag zu aktivieren und die diesen Betrag übersteigenden Anteile der Prämienzahlungen sind als Betriebsausgaben abziehbar.

BFH, Urt. v. 24.08.2011 - VIII R 36/09
BFH, Urt. v. 18.08.2009 - X R 21/07
BFH, Urt. v. 03.03.2011 - IV R 45/08, BStBl 2011 II 552
BFH, Urt. v. 19.05.2009 - VIII R 6/07, BStBl 2010 II 168

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 10.07.12