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BFH zur Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer sind nach § 1835a BGB ab dem Jahr 2011 begrenzt und nur für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei. Dies entschied der BFH in einem aktuellen Urteil.

Der BFH hat aktuell im Fall eines Aufsichtsrats entschieden, der Aufwandsentschädigungen aus der Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer in zeitweise bis zu 42 Fällen durch das zuständige Amtsgericht erhielt. In wenigen Fällen erfolgten die Zahlungen durch die Betreuten selbst. Die Aufwandsentschädigungen beliefen sich auf bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person. Das Finanzamt erfasste diese für 2007 aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung als nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Leistungen unter Ansatz eines pauschalen Werbungskostenabzugs von 25 %. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG kam nach Auffassung des Finanzamts nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen waren. Der BFH folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Aufsichtsrats, dass die Aufwandsentschädigungen steuerfrei seien.

Einnahmen aus einer Betreuertätigkeit sind grundsätzlich steuerbar. Es handelt sich weder um gewerbliche noch um sonstige Einkünfte. Vielmehr erzielen Betreuer nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH Einkünfte, die der vermögensverwaltenden Tätigkeit zuzurechnen sind (Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung).

  • Für Veranlagungszeiträume ab 2011 erfolgt eine betraglich begrenzte Steuerfreiheit. Nach der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügten Vorschrift sind Aufwandsentschädigungen steuerfrei, wenn sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen den Freibetrag von 2.100 € nicht überschreiten.
  • Für frühere Veranlagungszeiträume sind solche Bezüge steuerfrei, die
    • aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden und in einem Bundes- oder Landesgesetz oder einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder 
    • von der Bundes- oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigungen festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan ausgewiesen werden.

Für den Ersatz von Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, wird die Steuerfreiheit als verfassungskonform angesehen. Um solche handelt es sich bei der Aufwandsentschädigung nach BGB. Die Regelung setzt voraus, dass dem Betreuer kein Anspruch auf Vergütung zusteht, und soll geringfügige Aufwendungen ehrenamtlicher Betreuer abgelten. Sie soll damit auch die Gerichte von einem darauf bezogenen Prüfungsaufwand entlasten.

Für die Steuerfreiheit der Zahlungen ist es unerheblich, dass in dem für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung maßgeblichen Titel des Haushaltsplans der Begriff "Aufwandsentschädigung" nicht verwendet wird. Dafür sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der ehemaligen Steuerfreiheit.

Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Denn der Gesetzgeber hat das Erfordernis einer Ausweisung als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan zur Klarstellung in Zweifelsfällen eingestellt. Alleiniger Grund für diese Klarstellung: Ministerialzulagen sollen ohne entsprechende ausdrückliche normative Regelung nicht als Aufwandsentschädigungen steuerfrei sein, sondern zum Arbeitslohn gehören. Dem Zweck, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Behandlung als Aufwandsentschädigung (typisierender Ersatz von Erwerbsaufwendungen) zu gewährleisten, ist hingegen bereits umfassend Rechnung getragen.

Praxishinweis

Mit dem Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz soll sich dieser Betrag ab dem Veranlagungszeitraum 2013 auf 2.400 € erhöhen. Das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Der Bundesrat hatte zum Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz am 14.12.2012 noch zahlreiche formale Änderungswünsche in der AO und bei der Haftung im BGB.

Flankierend zur Erhöhung der Übungsleiterpauschale von derzeit 2.100 € um 300 € auf 2.400 € kommt es auch

  • zum Anstieg der sog. Ehrenamtspauschale von derzeit 500 € auf 720 €,
  • zu einer Entschärfung der Haftung der ehrenamtlich Tätigen bei zweckfremder Verwendung von Spenden, 
  • zur Einführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens bezüglich der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.

Die Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale führt zur Verringerung des Aufwands für ehrenamtlich Tätige, weil die höheren Einnahmen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Für die Arbeitgeber führt dies dazu, dass Zahlungen an Ehrenamtliche, die die neuen Freibeträge nicht übersteigen, nicht mehr steuer- und sozialversicherungspflichtig sind und Meldungen, die aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungspflicht bis Ende 2012 zu erbringen waren, wegfallen.

BFH, Urt. v. 17.10.2012 - VIII R 57/09
BFH, Urt. v. 15.06.2010 - VIII R 10/09, BStBl 2010 II 906
BFH, Urt. v. 15.06.2010 - VIII R 14/09, BStBl 2010 II 909
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) v. 08.12.2010, BGBl 2010 I 1768
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG), Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 663/12 (Beschluss) v. 14.12.2012
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007, BGBl 2007 I 2332

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 15.01.13