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Bilanz positiv? MicroBilG bringt Vereinfachungen für Kleinstbetriebe

Kleinstbetriebe bestehen in Deutschland als Kapitalgesellschaft insbesondere in der Rechtsform einer GmbH, aber auch als Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung, als AG oder als KG auf Aktien.Viele Kleinstbetriebe sind auch als Personenhandelsgesellschaft ohne vollhaftende natürliche Personen organisiert, beispielsweise als klassische GmbH& Co. KG, bei der die GmbH die Stellung des Komplementärs einnimmt und dieeigentlichen Selbstständigen als Kommanditisten fungieren. Die Rechtsformen unterliegenderzeit noch umfangreichen gesetzlichen Vorgaben für die Rechnungslegung nachdem HGB. Das sollsich durch das geplante Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) ändern.

Während Einzelkaufleute bereits durch dasBilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) unter bestimmten Voraussetzungen vonder Buchführungspflicht und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssenbefreit worden sind, gilt das bis heute nicht für Kleinstkapitalgesellschaften.Derartigen Erleichterungen und Entlastungen standen nämlich bisher zwingendeeuroparechtliche Vorgaben entgegen, die aber mit der Mitte März 2012verabschiedeten Micro-Richtlinie beseitigt wurden.

Nunmehr können die einzelnen EU-Mitgliedstaaten - und somitauch Deutschland - insbesondere Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrergeringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für dieeine Rechnungslegung nach den Vorgaben der EU-Richtlinie mit übermäßigemAufwand verbunden ist, von einigen genau bezeichneten Anforderungen anBuchführung und Bilanz befreien. Denn aufgrund der Micro-Richtlinie wird derUmfang der Daten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen,erheblich reduziert und darüber hinaus muss der Jahresabschluss nicht mehr im elektronischenBundesanzeiger veröffentlicht werden. Dort muss er lediglich hinterlegt und aufAnfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden.

Das sieht der Entwurf für das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz(MicroBilG) vor, den das BMJ jetzt vorgelegt hat. Die Verbände haben nun biszum 03.09.2012 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und können Kritiksowie Anregungen äußern.

Hinweis: Gesellschaften und ihre Anteilseigner sollten sich von dem geplanten Gesetzaber nicht zuviel erhoffen. Denn es ist nur eine beschränkte und überschaubare Entlastungvorgesehen. Ansonsten bleibt es - leider - bei den bisherigen europarechtlichenRechnungslegungsvorgaben. Auch sind die neuen Erleichterungen generell nichtbei Genossenschaften anwendbar.

Im Einzelnen sind durch das MicroBilG folgende Neuregelungen - überwiegend imHGB - geplant, die für alle Geschäftsjahre gelten sollen, derenAbschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt:

  • Abgeschwächte Vorgaben für die Rechnungslegung von Kleinstkapitalgesellschaften (im Anschluss an frühere Entlastungen durch das BilMoG), ohne die Informationsinteressen etwa von Gläubigern oder Gesellschaftern zurückzustellen.
  • Von den Änderungen sollen alle kleinen Kapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
    • Umsatzerlöse bis 700.000 €,
    • Bilanzsumme bis 350.000 €,
    • durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn.

Dastrifft auf rund 500.000 Unternehmen in Deutschland zu.

Im Detail sind im HGB folgende Erleichterungen für die Kleinstunternehmenim Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vorgesehen:

  • Sie können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz ausweisen. Das umfasst beispielsweise Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane oder bei einer AG Angaben zu eigenen Aktien.
  • Jahresabschlüsse werden durch eine verringerte Darstellungstiefe vereinfacht. Dazu gehören vereinfachte Gliederungsschemata und eine einfachere Gliederung in der Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Der Bilanzausweis - etwa beim Anlagevermögen - wird ebenfalls vereinfacht. Voraussetzung hierfür ist aber der gesonderte Ausweis zumindest wichtiger vorgegebener Positionen.
  • Die Verpflichtung zum Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktiv- sowie Passivseite fällt weg.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Anhangs befreit werden.
  • Es wird die Möglichkeit eröffnet, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung mit Mindestangaben aufzustellen.
  • Kleinstunternehmen haben künftig die Wahl, ob die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder Hinterlegung der Bilanz erfüllt wird.

    Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird dieelektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigersauch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Bei einer Hinterlegung können Dritteauf Antrag kostenpflichtig eine Kopie der Bilanz erhalten.

    Das neue MicroBilG beinhaltet auch die Konkretisierung von Verfahrensregelungen- insbesondere zum Ordnungsgeld im Hinblick auf die Pflicht derKapitalgesellschaften zur Offenlegung der Jahresabschlüsse.

    Praxishinweis

    Mit den jetzt gewährten Lockerungen hat das EuropäischeParlament einen Teil seiner Verschärfungen aus den Vorjahren zurückgenommen,die damals für erheblichen Protest im Mittelstand gesorgt hatten. Denn ausAngst, Kunden, Lieferanten, andere Geschäftspartner und Wettbewerber könnten zuviele Details über die eigene Finanzlage und Bilanzausstattung erfahren, firmiertendamals viele Unternehmen in GmbH & Co. KGs um und nahmen neue Vollhafter anBord. Damit wollten sie den neuen Transparenz-Pflichten entgehen. DieseVermeidungsstrategie war auch nötig, denn zudem zwang die EU zu einer strengenDurchsetzung der Veröffentlichungspflichten: Seitdem muss das neu in Bonneingerichtete Bundesamt für Justiz die Einreichung der Unterlagen mitBußgeldern erzwingen. Zuvor wurden die Veröffentlichungspflichten nicht sogenau genommen.

    Die Micro-Richtlinie der EU steht im Internet unter http://www.drsc.de/docs/press_releases/2012/120314_EU-RL_2012_6_Micro-RL.pdf in deutscher Sprache zur Verfügung.

    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung derRichtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaftenbestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz- MicroBilG), Referentenentwurf v. 31.07.2012

    Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und desRates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschlussvon Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Micro-Richtlinie)v. 14.03.2012

    Ähnlicher Beitrag: MicroBilG erleichtert Rechnungslegung für Kleinstunternehmen vom 08.01.2013

    Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 14.08.12