Andreas Klein © fotolia.de

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BMF gibt Hinweise zum Wahlrecht bei der Bewertung von Sachbezügen

Das BMF erläutert in einem aktuellen Schreiben, wann Arbeitnehmer bei der Bewertung von Sachbezügen auf den günstigsten Marktpreis abstellen können und was Arbeitgeber bei der Ausübung des Wahlrechts zwischen der Bewertung mit Endpreisen am Abgabeort und der Bewertung mit Rabattregelung beachten müssen.

Der BFH hatte im Vorjahr seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Arbeitnehmer im Rahmen ihrer ESt-Veranlagung den geldwerten Vorteil wahlweise bewerten können

  • entweder ohne 4%igen Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag von 1.080 € mit dem günstigsten Preis am Markt zur Ermittlung eines geldwerten Vorteils, abzüglich einer Zuzahlung des Arbeitnehmers, oder
  • auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers - also das letzte Angebot mit im allgemeinen Geschäftsverkehr eingeräumten Rabatten.

Die Finanzverwaltung folgt dieser Sichtweise jetzt und hebt ihren bisherigen Nichtanwendungserlass von 2007 auf, wonach kein Wahlrecht zwischen der Bewertung von Sachbezügen zugelassen wurde. In diesem Zusammenhang nimmt sie allgemein Stellung zur Bewertung von Sachbezügen.

1. Wahl: Bewertung mit Endpreisen am Abgabeort

Bei Sachbezügen, z.B. Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen, sind die geldwerten Vorteile mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen an Verbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr am Abgabeort anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Sachbezug mit 96 % angesetzt werden (4%iger Bewertungsabschlag).

Als Endpreis gilt auch der nachgewiesene günstigste Preis inklusive sämtlicher Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen ohne individuelle Preisverhandlungen zu dem Zeitpunkt am Markt angeboten wird. Bei dem günstigsten Preis am Markt darf kein zusätzlicher Bewertungsabschlag von 4 % abgezogen werden. Dabei versteht die Finanzverwaltung als Markt in diesem Sinne alle gewerblichen Anbieter, von denen der Arbeitnehmer die konkrete Ware oder Dienstleistung im Inland gewöhnlich beziehen kann - unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote. Internetangebote hatte die Finanzverwaltung bisher nur bei der Ermittlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen zugelassen.

Der geldwerte Vorteil eines unentgeltlichen oder verbilligten Sachbezugs kann wie folgt ermittelt werden:

Günstigster Preis am Markt
– Zuzahlung des Arbeitnehmers
= geldwerter Vorteil
(wenn bis 44 €: Anwendung der Freigrenze für Sachbezüge)

2. Wahl: Bewertung mit Rabattregelung

Beim Personaleinkauf von Arbeitnehmern ist der Endpreis i.S.d. Rabattregelung der Betrag, zu dem der Arbeitgeber die konkreten Waren oder Dienstleistungen fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr durchschnittlich anbietet, inkl. eingeräumter Nachlässe. Sonderrabatte, z.B. für Gewerbetreibende mit großem Fuhrpark beim Pkw-Kauf, sind hingegen nicht einzubeziehen. Von diesem Angebotspreis sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils ein gesetzlicher Bewertungsabschlag von 4 % und der Rabattfreibetrag von 1.080 € zu berücksichtigen.

Dabei wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn als Endpreis i.S.d. Rabattregelung der Betrag angenommen wird, der sich ergibt, wenn beim Verkauf an Endverbraucher der durchschnittliche Preisnachlass vom empfohlenen Preis abgezogen wird.

Der geldwerte Vorteil eines unentgeltlichen oder verbilligten Sachbezugs kann wie folgt ermittelt werden:

Listenpreis
– allgemeiner Händlerrabatt
+ Überführungs- und Zulassungskosten
= Maßgeblicher Angebotspreis
x 96 % (4 % steuerlicher Bewertungsabschlag)
= Preis des erworbenen Sachbezugs
– Zuzahlung Arbeitnehmer
= geldwerter Vorteil
– Rabattfreibetrag
= steuerpflichtiger geldwerter Vorteil

Zwei wichtige Hinweise

  • Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten Endpreis als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren, entsprechend zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.
  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Lohnsteuer-Abzugsverfahren den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln. Ihm bleibt es unbenommen, den üblichen Endpreis am Abgabeort mit 96 % des Angebotspreises gegenüber Letztverbrauchern anzusetzen. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall bei seiner Veranlagung den geldwerten Vorteil für den Sachbezug mit dem günstigsten Preis am Markt bewerten.

Wahlrecht zwischen beiden Alternativen

Sowohl im Lohnsteuer-Abzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren beim Arbeitnehmer besteht ein Wahlrecht für die Bewertung des Sachbezugs nach der Alternative 1 oder 2. Dabei bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, den geldwerten Vorteil nach der Rabattregelung zu ermitteln. Er ist nicht verpflichtet, die Bewertungsvorschriften nach Alternative 1 anzuwenden. Die Bewertungsregelung der Alternative 2 kann dann anschließend vom Arbeitnehmer bei seiner Veranlagung angesetzt werden. Dabei hat er allerdings nachzuweisen

  • den im Abzugsverfahren zugrunde gelegten Endpreis,
  • den günstigsten Preis am Markt.

Dies kann beispielsweise durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers sowie anhand eines Ausdrucks des günstigsten Angebots geschehen. Außerdem sollte der im Abzugsverfahren bisher angesetzte geldwerte Vorteil nachgewiesen werden.

Praxishinweis

Beim Erwerb von Kfz durch einen Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber in der Automobilbranche wurde es von der Finanzverwaltung bislang nicht bemängelt, wenn als Endpreis der Betrag angenommen wurde, der sich ergibt, wenn vom empfohlenen Preis 80 % des Preisnachlasses abgezogen werden, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird.

Im Hinblick auf die aktuellen Anweisungen der Finanzverwaltung und einen Abzug des gesamten durchschnittlichen Rabatts ist diese Regelung nicht mehr anzuwenden.

BMF-Schreiben v. 16.05.2013 - IV C 5 - S 2334/07/0011
BMF-Schreiben v. 28.03.2007 - IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl 2007 I 464
BMF-Schreiben v. 01.10.2008 - IV C 5 - S 2334/07/0009, BStBl 2008 I 892
BMF-Schreiben v. 18.12.2009 - IV C 5 - S 2334/09/10006, BStBl 2010 I 20
BFH, Urt. v. 26.07.2012 - VI R 30/09
BFH, Urt. v. 26.07.2012 - VI R 27/11

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 28.05.13