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BMF informiert über Anzeigepflichten bei geschlossenen Fondsbeteiligungen

Treten Anleger einem geschlossenen Auslandsfonds bei, müssen sie dies laut AO ihrem Wohnsitzfinanzamt anzeigen. Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung reicht es nicht aus, diese Meldung (beispielsweise in Kombination mit steuerfrei jenseits der Grenze erhaltenen Mieterträgen) erst in der späteren Einkommensteuererklärung zu deklarieren oder bei EU-Einkünften überhaupt nicht mehr anzugeben, weil kein Progressionsvorbehalt berücksichtigt wird. Die Angaben sind vielmehr separat über den Vordruck BZSt-2 (Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen) zu machen.

Die Veranlagungsstellen werten das Formular aus und leiten die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiter. Der Vordruck und die Erläuterungen hierzu werden nicht mehr in Papierform aufgelegt, da sie auf dem Vordruckserver der Finanzämter zum Download bereitstehen.

Das Bonner BZSt als Sammelstelle für Steuerdaten unterhält die Informationszentrale für Auslandsbeziehungen (IZA), von der Finanzbeamte Auskünfte etwa über weitere Beteiligungen jenseits der Grenze einholen können. Dies kann Rückfragen über die Herkunft der angelegten Gelder mit sich bringen. Wie diese Auslandsabteilung in der Praxis arbeitet, hat das BMF in einem aktuellen Erlass zusammengefasst. Ein intensives Studium ist anzuraten, denn die Wohnsitzfinanzämter der jeweiligen Fondsanleger haben bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten. Bei Zeichnung eines Auslandsimmobilienfonds sollte diese Anzeigepflicht deshalb unbedingt beachtet werden. Wer ihr leichtfertig nicht oder verspätet nachkommt, muss für diese als Steuergefährdung begangene Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € rechnen.

Hinweis: In einigen Staaten werden die Fonds nicht als transparente Personen-, sondern als Kapitalgesellschaft behandelt. Das hat für den Anleger den Vorteil, dass er keine Verpflichtungen im jeweiligen Land hat. Allerdings zahlt der Fonds die Körperschaftsteuer, was sich auf die Nettorendite mindernd auswirkt. Die Einstufung jenseits der Grenze hat allerdings keinen Einfluss auf die Behandlung als Personengesellschaft im Inland. Die laut DBA steuerfreien Einkünfte unterliegen beim Anleger im Inland dem Progressionsvorbehalt; die einheitliche und gesonderte Feststellung erfolgt nach heimischen Regeln. Das gilt entsprechend auch für die Anzeigepflichten, die sich im Regelfall nicht nach denen für Körperschaften richten.

Anleger müssen ihrem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt jedoch nicht nur den Beitritt, sondern insgesamt vier Ereignisse melden:

  1. die erstmalige Beteiligung an einem ausländischen geschlossenen Fonds, unabhängig vom Betrag der Einlage,
  2. die Änderung der Beteiligungsquote,
  3. den Verkauf von Fondsanteilen - etwa über den Zweitmarkt oder durch Rückgabe an die Gesellschaft,
  4. die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, etwa bei Fondsliquidierung.

Während diese Verpflichtung bei Körperschaften nur gegeben ist, wenn unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt, ist diese Begrenzung für geschlossene Fonds als Personengesellschaft unerheblich.

Das aktuelle BMF-Schreiben zur Klärung von Auslandsbeziehungen erfolgt vor dem Hintergrund, dass in Hinblick auf den Umfang der Auslandsverflechtung der Wirtschaft der Ermittlung von Auslandsbeziehungen im Steueraufsichts- und Steuerermittlungsverfahren ständig wachsende Bedeutung zukommt. Dem BZSt obliegt die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen. Die Behörde sammelt und wertet Mitteilungen nach den allgemeinen Grundsätzen über die Amtshilfe aus. Hierzu erfasst der Arbeitsbereich IZA alle sachdienlichen Informationen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern von Bedeutung sein können. In diesem Rahmen sammelt die IZA Informationen und erteilt Auskünfte insbesondere über:

  • ausländische Rechtssubjekte (natürliche und juristische Personen im Ausland, insbesondere auch ausländische Personengesellschaften sowie ausländische Briefkastengesellschaften wie Domizil-, Sitz-, Offshore-Gesellschaften),
  • Rechtsprechung und Kommentierung zur steuerlichen Beurteilung der Beziehungen von Inländern zu ausländischen Gesellschaften, 
  • Beziehungen von im Inland ansässigen Rechtssubjekten zum Ausland oder umgekehrt.

Die IZA unterstützt durch Hinweise auf bereits laufende oder abgeschlossene Verfahren, Parallelfälle und ähnliche Beobachtungen die zuständigen Finanzämter bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Auslandssachverhalten.

Hierzu dient auch das interne Informations-System der IZA (ISI). Die Datenbank enthält alle gesammelten Informationen und Arbeitsergebnisse der IZA. Die Zugriffsrechte auf die ISI-Datenbank sind über den IT-Administrator der örtlichen Finanzbehörde erhältlich.

Praxishinweis

Die Mitteilungen waren bis zum Vorjahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an das Wohnsitzfinanzamt zügig innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis, also etwa dem Beitritt zum Auslandsfonds, abzugeben. Durch die Änderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 genügt es nunmehr, wenn diese Mitteilungen fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet werden, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.

  • Für relevante Vorfälle beispielsweise aus dem Juni 2012 bleibt somit bis Ende Mai 2013 Zeit.
  • Sämtliche meldepflichtigen Ereignisse des Jahres 2011 können fristgerecht bis zum 31.05.2012 an das Finanzamt übermittelt werden.
  • Zuvor durchgeführte Aktionen waren nach altem Recht abzugeben, so dass - wenn nicht geschehen - Meldepflichten missachtet wurden und dies als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden kann.

Die neue Frist für Mitteilungen entspricht zwar der allgemeinen Frist für die Abgabe von Steuererklärungen bis zum 31.5., sie kann aber nicht im Rahmen der jährlichen Fristenerlasse bis Silvester verlängert werden. Denn die AO gestattet nach eindeutigem Wortlaut eine Verlängerung nur für Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind. Andererseits gilt die Regelung zum Verspätungszuschlag nicht für verspätet abgegebene Meldungen.

BMF-Schreiben v. 06.02.2012 - IV B 6 - S-1509/07/10001, BStBl 2012 I 241
BMF-Schreiben v. 15.04.2010 - IV B 5 - S-1300/07/10087, BStBl 2010 I 346
BMF-Schreiben v. 19.03.2003 - IV B 4 - S-1300 - 109/03, BStBl 2003 I 260
BayLfSt, Vfg. v. 18.05.2010 - S-0361.2.1 - 3/6 St 42
OFD Frankfurt, Vfg. v. 08.09.2008 - S-1300 A - 018 - St 512S 0301 A - 002 - St 512
Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 01.11.2011, BGBl 2011 I 2131

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 29.05.12