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BMF: Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen - Auswirkungen auf die Umsatzsteuer

Das BMF äußert sich in zwei umfangreichen Schreiben

 

  • zu Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Zusammenhang mit einem Grundstück,
  • zum Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Unternehmer.

 

Grundstück

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung gehören Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen zu den sonstigen Leistungen im engen Zusammenhang mit einem Grundstück. Der EuGH hat unter Berücksichtigung der bis Ende 2009 geltenden EU-Rechtslage entschieden, dass sonstige Leistungen im Rahmen eines Standaufbaus bei Messen und Ausstellungen je nach Art der Leistung

  • Werbeleistungen,
  • Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen oder
  • eine Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, mit Ausnahme von Beförderungsmitteln,

sein können. Eine Leistung im engen Zusammenhang mit einem Grundstück hat der EuGH verneint. Aus diesem Grund werden verschiedene Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses geändert:

  • Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Das gilt auch für Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Unter die Planung fallen insbesondere Architektenleistungen, z.B. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. Zur Gestaltung zählen z.B. die Leistungen eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmanns.
  • Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden, wenn es sich weder um einen Unternehmer handelt, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch um eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-ID erteilt worden ist. Eine solche Leistung liegt auch bei der Planung, Gestaltung sowie dem Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen vor, wenn dieser Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung im Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder eines ähnlichen Gebiets bestimmt ist.
  • Ist der Empfänger einer Werbeleistung weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-ID erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Eine solche Leistung liegt auch bei Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen vor, wenn dieser Stand für Werbezwecke verwendet wird.
  • Eine Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen liegt z.B. vor, wenn ein bestehender Messestand oder wesentliche Bestandteile eines Standes im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Aussteller vermietet werden und die Vermietung ein wesentliches Element dieser Dienstleistung ist.

Diese Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die ab 2012 ausgeführt werden. Beruft sich ein Unternehmer bei Umsätzen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht wurden, auf das EuGH-Urteil, wird dies nicht beanstandet. Ist der Leistungsempfänger im Ausland ansässig oder hat er dort eine Betriebsstätte, gilt dies nur dann, wenn der Unternehmer gegenüber seinem Leistungsempfänger nicht mit inländischer Umsatzsteuer abgerechnet hat.

Drittland

Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ist der Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an

  • Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich,
  • sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen oder
  • ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen für Zwecke der Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eine USt-IdNr. erteilt worden ist,

im Drittlandsgebiet, wenn die Leistung ausschließlich dort genutzt oder ausgewertet wird. Die Regelung trat mit Wirkung vom 01.07.2011 in Kraft. Aus diesem Grund werden verschiedene Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses geändert:

  • Handelt es sich um eine Veranstaltungsleistung, gilt diese sonstige Leistung als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist. Ist in derartigen Fällen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, werden die sonstigen Leistungen dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Das gilt auch bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, wenn die Veranstaltungsleistung ausschließlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird.
  • Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, gilt die Ortsregelung nur für sonstige Leistungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich, an diesen gleichgestellte juristische Personen oder an sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, soweit die Leistung nicht für den privaten Bedarf des Personals der juristischen Person bestimmt ist. Nach dieser Ortsregelung wird die Leistung als im Inland ausgeführt behandelt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen werden regelmäßig im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet, wenn sie tatsächlich ausschließlich dort in Anspruch genommen werden können.

Diese Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die ab dem 01.07.2011 ausgeführt werden.

Praxishinweis

Von den sonstigen Leistungen abzugrenzen sind die Errichtung und der Aufbau eines Standes im Rahmen einer Werklieferung, bei der dem Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem Stand verschafft wird. Hier wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

BMF-Schreiben v. 19.01.2012 - IV D 3 - S-7117-a/10/10001
BMF-Schreiben v. 18.01.2012 - IV D 3 - S-7117/11/10001
BMF-Schreiben v. 04.02.2011 - IV D 3 - S-7117/10/10006, BStBl 2011 I 162

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 31.01.12