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Bundeskabinett ändert Details am Steuervereinfachungsgesetz

Der am 02.02.2011 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 enthält gegenüber dem Referentenentwurf des BMF insbesondere die Neuregelung, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits rückwirkend ab 2011 von 920 € auf 1.000 € steigt und nicht - wie ursprünglich geplant - erst ab 2012. Neben diesem Aspekt, der von den Medien besonders stark herausgehoben wurde, enthält der Kabinettsbeschluss aber noch viele weitere Detailänderungen.

Dazu gehören:

  • Kinderbetreuungskosten: Diese sind ab 2012 nicht mehr wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar, sondern generell als Sonderausgaben. An der Höhe (2/3 der Aufwendungen, bis zu 4.000 € pro Kind) ändert sich hingegen nichts. Durch diese Umstellung können berufstätige Eltern die Kinderbetreuungskosten nicht mehr von ihren Einkünften abziehen, so dass sie trotz gleichen Einkommens höhere Einkünfte aufweisen. Dennoch führt die verbesserte Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten nicht gleichzeitig zu höheren Kita-Gebühren für Familien mit Kindern, weil die Sonderausgaben insoweit bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Hierbei werden die Kinderbetreuungskosten weiterhin abgezogen. Denn es erfolgt ein gesetzlicher Verweis auf außersteuerliche Rechtsnormen, die an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen.
  • Kapitaleinkünfte: Die abgeltend besteuerten Erträge müssen ab 2012 für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, des Spendenhöchstbetrags, des Ausbildungsfreibetrags und des Einkommens volljähriger Kinder nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Als Folge wirken sich die Kapitaleinkünfte nur noch auf den Tarif aus, wenn die Anwendung der Abgeltungsteuer nicht in Betracht kommt oder von der Günstigerprüfung Gebrauch gemacht wird. Dadurch entfällt die Wirkung auf sonstige Abzugstatbestände im Rahmen der Einkommensermittlung. Rentner können den Altersentlastungsbetrag also nicht mehr von ihren Zinsen oder Dividenden abziehen. Neu ist, dass bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person Kapitalerträge über den Begriff der eigenen Bezüge der unterhaltenen Person zu berücksichtigen sind. Damit ist ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen weiterhin nur dann möglich, wenn der Unterhaltsempfänger tatsächlich bedürftig ist. Die Kapitalerträge gehören insoweit unverändert in die Steuererklärung.
  • Land- und Forstwirte: Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt die Regelabgabefrist von fünf (statt bisher drei) Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums. Dies wird bereits für den Veranlagungszeitraum 2010 und nicht erst für 2011 eingeführt.
  • Erbbaugrundstück: Die formalen Änderungen für den Erbbauberechtigten im Besteuerungsverfahren des Erbbaurechtsverpflichteten gelten erstmals für Bewertungsstichtage nach dem 30.06.2011 und nicht erst nach Gesetzesverkündung.
  • Betriebsvermögen: Gleiches gilt für die formalen Änderungen für begünstigtes Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung: Auch diese gelten erstmals für Erwerbe nach dem 30.06.2011.
  • Kreditinstitute: Auch der Anwendungszeitpunkt für die von 5.000 € auf 10.000 € angehobene Bagatellgrenze für Meldungen im Todesfall wurde verschoben: Die Anhebung gilt ebenfalls erstmals für Bewertungsstichtage nach dem 30.06.2011 und nicht erst nach Gesetzesverkündung.
  • Versicherungen: Auch sie dürfen bei ihren Meldungen die angehobene Bagatellgrenze verwenden.
  • Elterngeld: Durch eine Übergangsregelung wird vermieden, dass in Elterngeldbescheiden bereits festgesetzte Bemessungseinkommen wegen der Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags im Dezember 2011 rückwirkend für das Jahr zu Lasten der Elterngeldberechtigten für noch nicht begonnene Bezugsmonate herabgesetzt werden müssen.


Praxishinweis

Die auf 2011 vorgezogene Anhebung des Werbungskostenpauschbetrags für aktiv Beschäftigte von derzeit 920 € auf 1.000 € ist sicherlich die wichtigste Änderung. Da die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von 80 € erst im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 erfolgen soll, ist hierfür eine besondere Übergangsregelung vorgesehen. Anmeldung und Abführung der verringerten Lohnsteuer für Dezember 2011 durch den Arbeitgeber erfolgen erst 2012, so dass für 2011 keine zusätzlichen Haushaltsbelastungen entstehen. Eine rückwirkende Korrektur der Lohnsteuerabrechnungen ab Januar 2011 durch die Arbeitgeber ist somit nicht erforderlich.

Der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist erstmals beim Steuerabzug auf den laufenden Arbeitslohn und auf sonstige Bezüge anzuwenden, die für einen nach dem 30.11.2011 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden. Der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 € wird daher beim Lohnsteuerabzug im Dezember 2011 berücksichtigt und nicht nur zeitanteilig. Nach einem besonderen Berechnungsschema wird eine Jahreslohnsteuer ermittelt, die auf den Lohnzahlungszeitraum heruntergebrochen wird. Diese Sonderregelung gilt für tägliche, wöchentliche und monatliche Lohnzahlungszeiträume. Der lohnsteuerliche Ausgleichsbetrag 2011 wirkt sich im Dezember 2011 grundsätzlich auch auf die Höhe von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus.

Bei sonstigen Bezügen, die im Dezember 2011 zufließen, beim permanenten Lohnsteuerjahresausgleich für den Monat Dezember 2011 und beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber für das Ausgleichsjahr 2011 ist allerdings nicht der lohnsteuerliche Ausgleichsbetrag 2011, sondern der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € zu berücksichtigen.

Regierungsentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 02.02.2011

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 08.02.11