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Dachintegrierte Photovoltaikanlagen: Wie werden sie ertragsteuerlich behandelt?

Nach den neuesten technischen Entwicklungen werden vermehrt Photovoltaikanlagen errichtet, in denen die Solarmodule nicht auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt (Aufdachanlagen), sondern anstelle der Dachhaut eingesetzt werden (z.B. in Form von Dachziegeln mit eingebautem Photovoltaikmodul). Diese sogenannten dachintegrierten Photovoltaikanlagen erfüllen gleichzeitig zwei Funktionen, indem sie einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen schützen und andererseits unmittelbar der Stromerzeugung dienen (Gewerbebetrieb). Wie sind diese Maßnahmen ertragsteuerlich zu behandeln? Die Verwaltung ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen - ebenso wie herkömmliche Aufdachanlagen - nicht als unselbständige Bestandteile des Gebäudes, sondern als selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.

Daraus ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen:

Die Aufwendungen für die dachintegrierte Photovoltaikanlage, bei Solardachziegeln nur die Aufwendungen für das Photovoltaikmodul, sind Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb "Stromerzeugung" zuzurechnen ist. Es ist dort auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (20 Jahre) abzuschreiben. Die Behandlung als selbständiges Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer Dachsanierung angeschafft bzw. hergestellt wird.

Nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.

Für die geplante Anschaffung der Anlage kann ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG sind für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage ebenso möglich wie degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG.

BayLfSt, Vfg. v. 05.08.2010 - S 2190.1.1-1/3 St32

Quelle: Redaktion Steuern - vom 02.11.10