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Doppelte Haushaltsführung bei alleinstehendem Arbeitnehmer

Steht dem Arbeitnehmer im Haus der Mutter die Küche nur zur Mitbenutzung zur Verfügung, kann er dort dennoch einen eigenen Hausstand unterhalten, wenn er nicht in den Haushalt der Mutter eingegliedert ist, sondern die ihm ansonsten überlassenen Räume aus eigenem Recht nutzen kann und sich dort - bis auf die arbeitsbedingten Abwesenheiten und Urlaubszeiten - auch tatsächlich aufhält.

Für eine doppelte Haushaltsführung kommt es nicht darauf an, ob die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räume den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. So ist es unerheblich, dass sich der Arbeitnehmer in der ihm von seinen Eltern überlassenen Wohnung die Sanitäreinrichtung teilen muss. Wichtig ist, dass ihm die übrigen Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen (BFH, Urt. v. 15.12.2005 - III R 27/05, BStBl II 2006, 561). Entsprechendes gilt, wenn dem Arbeitnehmer die Küche nicht zur alleinigen Verfügung steht. Die Tatsache, dass die Mutter als Eigentümerin zur Mitbenutzung berechtigt war, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung. Jedenfalls kann allein daraus nicht gefolgert werden, dass der Arbeitnehmer in den Hausstand der Mutter eingegliedert gewesen wäre.

BFH, Urt. v. 30.07.2009 - VI R 13/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 18.05.10