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Einführung eines automatisierten Verfahrens bei der Erfassung der Kirchensteuer

Bei der Kirchensteuer steht eine Umstellung an: Derzeit kann ein Sparer mit Konfession die Kirchensteuer auf Antrag mit abgeltender Wirkung durch die Bank einbehalten lassen, wenn er dem Institut seine Religion zuvor mitgeteilt hat. Alternativ kann er sich extra für die Kirchensteuer gesondert vom Finanzamt veranlagen lassen. Dazu hat er die einbehaltene Abgeltungsteuer zu erklären. Kirchensteuer behalten die Banken also nur dann ein, wenn ihnen der Kunde seine Konfession freiwillig mitteilt.

Diese Wahlmöglichkeit entfällt durch die Einführung eines maschinellen Anfrageverfahrens (MAV). Die Einführung eines automatisierten Verfahrens hatte bereits das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften als Änderung bei der Kirchensteuer auf Kapitalerträge vorgesehen. Hierbei wird der Steuereinbehalt durch die Kreditinstitute (Banken, Bausparkassen, Versicherungsunternehmen, Fondsgesellschaften) in der Weise neu geregelt, dass das bestehende Verfahren durch einen automatisierten Abzug ersetzt wird. Anders als bisher besteht dadurch zukünftig kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuer durch die Kreditinstitute einbehalten wird oder ob ihre Festsetzung erst über das Finanzamt im Veranlagungsverfahren erfolgt. Damit soll das Kirchensteueraufkommen zeitnah erfasst und gesichert werden.

Damit die Kreditinstitute einen Kirchensteuereinbehalt vornehmen können, dürfen sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) online anfragen, ob für einen Kunden Kirchensteuerpflicht besteht. Hierfür stehen zwei Datenquellen des BZSt zur Verfügung. Das sind die persönlichen Daten

  1. zur Steuer-Identifikationsnummer für jeden Bürger von Geburt an und
  2. zur Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Datenbank) bei Arbeitnehmern.

Ein geplantes neues maschinelles Anfrageverfahren soll zu Beginn des Verfahrens den automatisierten Kirchensteuerabzug erleichtern. Vergleichbare Verfahren existieren derzeit bereits, etwa in den Bereichen

  • Rentenbezugsmitteilung,
  • Bescheinigung für Riester- und für Rürup-Beiträge sowie 
  • Bescheinigungen für Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge.

Hinweis: Das Kreditinstitut darf auf diesem Weg auch überprüfen, ob die ihm von seinem Kunden mitgeteilte Steuer-Identifikationsnummer zutreffend ist. Die Steuer-ID ist bei Einreichung eines neuen oder geänderten Freistellungsauftrags ab 2011 verpflichtend. In Bezug auf bis 2010 eingereichte Freistellungsaufträge dürfen die Banken künftig ohnehin die Steuer-ID abfragen, sofern diese ihnen vom Kunden nicht selbsttätig mitgeteilt wird. Durch die Überprüfung der ID auf automatisiertem Weg sollen - so die Gesetzesbegründung - im Interesse einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern auch Übermittlungs- oder Erfassungsfehler aufgedeckt und beseitigt werden.

Da die technische Abwicklung des neuen Verfahrens einen zeitlichen Vorlauf benötigt, sollten die Banken im Laufe des kommenden Jahres beim BZSt die Konfession abfragen dürfen. Aus diesem Grund sollte auch die Änderung erstmals für Kapitalerträge Anwendung finden, die dem Sparer nach 2013 zufließen. Das Abstellen auf den Jahreswechsel 2013/2014 vermeidet einen unterjährigen Wechsel vom derzeitigen papiergebundenen zum elektronischen Verfahren. Durch das Jahressteuergesetz 2013 wird der Starttermin um ein Jahr verschoben. Aufgrund des zeitlichen Vorlaufs zur Umsetzung des elektronischen Verfahrens auf Seiten der Finanzverwaltung und der Kreditinstitute ist nunmehr die Mitteilungsverpflichtung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 vorgesehen. Die Mitteilungsverpflichtung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Sparer nach dem 31.12.2014 zufließen.

Anleger können schriftlich beim BZSt beantragen, dass der neue automatisierte Datenabruf zur Religionszugehörigkeit bis auf Widerruf entfällt. Dann erfolgt ein Sperrvermerk, der aber auch zur Abgabe einer Steuererklärung für die Kirchensteuer verpflichtet. Das wird den Wohnsitz-Finanzämtern mitgeteilt.

Praxishinweis

Anleger, die bislang weder Bank noch Finanzamt ihre Konfession mitgeteilt und deshalb keine Kirchensteuer bezahlt haben, sollten sich auf kritische Nachfragen einstellen.

Der Sperrvermerk ist auf einem amtlich vorgeschriebenen, scanfähigen Formular einzureichen. Hintergrund für diese gesetzliche Vorgabe ist, dass der Vordruck für den Sparer eine Checkliste sein soll und die Finanzverwaltung die Information schneller und effizienter erfassen kann. Der Vordruck soll im Internetauftritt des BZSt zum Download und Ausdruck bereitgestellt und bei Kreditinstituten und Finanzämtern ausgelegt werden.

Zur Beseitigung des derzeit vorhandenen Vollzugsdefizits - Anleger geben die Konfession bei der Bank nicht an und holen dies über die Veranlagung auch nicht nach - sollen die Modalitäten des Sperrvermerks durch das Jahressteuergesetz 2013 so modifiziert werden, dass eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht mehr für alle, sondern nur noch für diejenigen Veranlagungszeiträume besteht, in denen auch tatsächlich Kapitalertragsteuer oberhalb des Sparer-Pauschbetrags erhoben worden ist. Dazu werden dem Finanzamt veranlagungszeitraumbezogen die Tatsache des Abrufs des Sperrvermerks sowie Name, Geburtsdatum, Steuer-ID und Anschrift der Bank mitgeteilt Insbesondere die übermittelte Identifikationsnummer und das Geburtsdatum führen zur eindeutigen Identität eines Bankkunden. Mit Hilfe dieser Information kann das Finanzamt gewährleisten, dass die vom Sparer vorgelegten Steuerbescheinigungen vollständig sind, oder - wenn erforderlich - beim jeweiligen Kreditinstitut eine Auskunft einholen. An wen sich die Beamten zu wenden haben, wissen sie aus den Datensätzen des BZSt.

Im Ergebnis fordert das Finanzamt künftig nur noch diejenigen Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (erstmals für 2015) auf,

  • die einen Sperrvermerk gesetzt haben,
  • eine Konfession haben, die kirchensteuerpflichtig ist,
  • im jeweiligen Jahr tatsächlich Abgeltungsteuer erhoben worden ist, die Kapitalerträge also oberhalb des Sparerfreibetrags lagen.

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 24.10.2012, BT-Drs. 17/11190
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, Bericht des Finanzausschusses v. 25.10.2012, BT-Drs. 17/11220
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 24.10.2012, BT-Drs. 17/11180
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRUmsG) v. 07.12.2011, BGBl 2011 I 2592

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 27.11.12