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Einigung beim Jahressteuergesetz

Was viele kaum noch für möglich gehalten haben: Bund und Länder verständigten sich nach monatelangem Streit im Vermittlungsausschuss auf das Stopfen von Steuerschlupflöchern für Unternehmen, Vermögende und Gutverdiener - und das noch vor der Bundestagswahl. Hinzu kamen diverse andere Steueränderungen. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat beschloss jetzt einen umfangreichen Kompromissvorschlag im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, der unverzüglich beiden Häusern zur Bestätigung vorgelegt wurde. Nach dem Bundestag am 06.06.2013 hat nun auch der Bundesrat am 07.06.2013 den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses angenommen.

Die Vermittler einigten sich darauf, künftig unerwünschte Gestaltungen zur Steuervermeidung einzuschränken. Damit werden also bislang legale Steuerschlupflöcher geschlossen. Damit griff der Ausschuss Bedenken der Länder auf, die vor massiven Steuerausfällen und -ungerechtigkeiten gewarnt hatten. Die geringeren Steuerschlupflöcher sollen dem Staat Mehreinnahmen von mehreren 100 Mio. € bringen.

Auch andere Streitpunkte wurden beigelegt. So vereinbarten Bund und Länder etwa Verbesserungen bei der Altersvorsorge und den vermögenswirksamen Leistungen. Dafür schränkte der gemeinsame Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat im gefundenen Kompromiss aber auch die Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung ein und bescherte geschlossenen Solarfonds mehr Gewerbesteuer.

Hintergrund: Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz enthält auch einige Maßnahmen aus dem nicht zustande gekommenen Jahressteuergesetz 2013, daher wird es salopp als Jahressteuergesetz "light" bezeichnet. Hinzu kommen nun wichtige Maßnahmen zur Verhinderung von ungewollten Steuergestaltungen und damit verbundenen Steuermindereinnahmen.

Hinweis: Das Gesetz integriert den im Dezember 2012 gefundenen Kompromiss zum Jahressteuergesetz 2013 - mit Ausnahme der damals vorgeschlagenen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften, an der das Gesetzgebungsverfahren seinerzeit gescheitert war. Da mittlerweile das BVerfG eine Gleichstellung fordert, wird dieser Punkt vermutlich separat umgesetzt.

Die Bundesregierung hatte bereits im vergangenen Jahr ein Gesetz mit umfangreichen steuerrechtlichen Änderungen vorgelegt, zu dem der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Vermittlungsausschuss stand im Dezember 2012 kurz vor einer Einigung, nicht zuletzt bei wichtigen Maßnahmen zur Bekämpfung des Steuermissbrauchs. Die Einigung scheiterte dann aber auf den letzten Metern, weil sich die Regierungsfraktionen weigerten, die steuerliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften in das Gesetz aufzunehmen. Das ist jetzt kein Thema mehr: Das BVerfG hat entschieden, dass die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei der Einkommensteuer verfassungsrechtlich vorgegeben ist.

Der Einigungsvorschlag ist als komplette Neufassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes formuliert. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungspläne im Überblick dargestellt, die im Grundsatz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Zahlreiche Elemente aus dem Jahressteuergesetz 2013 sollen allerdings - wie ursprünglich geplant - bereits für den gesamten Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung finden.

Einkommensteuer

  • Klarstellungen im Einkommensteuergesetz infolge der Wehrdienstreform vom Juli 2011 und Steuerbefreiung von

 

 

  • Geld- und Sachbezügen für freiwillig Wehrdienstleistende (Wehrsold für den freiwilligen Wehrdienst, zurzeit etwa 280 € bis 350 € monatlich),
  • Dienstgeld für Reservisten,
  • Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst, den Jugendfreiwilligendienst und für die anderen zivilen Freiwilligendienste. Es beträgt beim Bundesfreiwilligendienst derzeit monatlich maximal 336 €.

 

 

  • Weitere Bezüge wie der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung werden dagegen bei Dienstverhältnissen ab dem 01.01.2014 steuerpflichtig.
  • Bei der Dienstwagenbesteuerung wird der Nachteil des derzeit höheren Listenpreises von Elektro-, Elektrohybrid- und Brennstoffzellenfahrzeugen gegenüber Autos mit Verbrennungsmotor ausgeglichen. Dieser Nachteilausgleich wird rückwirkend zum 01.01.2013 als Teil des "Regierungsprogramms Elektromobilität" gelten.
  • Durch eine gesetzliche Klarstellung gilt die Regelung zur Ermittlung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands nicht nur bei der Bilanz, sondern auch in der Einnahmenüberschussrechnung.
  • Sonderausgabenabzug auch für Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes an ein Versicherungsunternehmen oder eine andere Einrichtung außerhalb des EU-/EWR-Raums. Dies gilt entsprechend für die Beiträge zum Erwerb eines Pflegeversicherungsschutzes.
  • Sicherstellung eines zutreffenden Ansatzes steuerfreier Erstattungen und Zuschüsse zu Beiträgen für eine Renten-, Kranken- und/oder Pflegeversicherung in der Einkommensteuerveranlagung durch elektronische Datenübermittlung.
  • Verluste aus gewerblicher Tierzucht dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Das gilt in allen offenen Fällen auch dann, wenn keine gesonderte Verlustfeststellung erfolgt ist.
  • Bei Abspaltungen von Körperschaften treten die Anteile an der übernehmenden anteilig an die Stelle der Anteile der übertragenden Gesellschaft.
  • Die freiwillige Wehrpflicht ist bei volljährigen Kindern keine Berufsausbildung mehr.
  • Als Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer erlaubt die Finanzverwaltung infolge der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auf Antrag, die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf zwei Kalenderjahre zu verlängern. Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt ist damit entbehrlich.
  • Das sog. Goldfinger-Modell steht vor seinem endgültigen Aus: Hier bestand die Möglichkeit, mit Hilfe von Rohstoffkäufen z.B. von Gold den Progressionsvorbehalt (Einnahmen sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Satz für das übrige Einkommen) zu nutzen und hiermit Steuern zu sparen. Dabei wurden im Ausland Edelmetallhandelsfirmen (meist als geschlossene Fonds mit 4/3-Rechnung) gegründet, die beim Einkauf von Gold Betriebsausgaben und damit Verluste erzielten. Durch den negativen Progressionsvorbehalt über den Abzug des Kaufpreises wurden die Steuern in Deutschland gesenkt. Die Neuregelung soll erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden sein, die nach dem 28.02.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden.
  • Neuregelung der Berechnung von Steuerzinsen bei der Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags.
  • Kosten für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind ab 2013 vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, wenn es sich nicht um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
  • Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt bei der Ermittlung des eigenen Vermögens im Rahmen von Unterhaltsleistungen außer Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tod weiter als Wohnung dienen soll. Die Änderung soll rückwirkend auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Einkommensteuerfälle anzuwenden sein, da es sich hierbei um eine gesetzliche Festschreibung der langjährigen Verwaltungspraxis handelt.
  • Der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrags wird auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags ist auch für das EU-/EWR-Ausland, dass die Hilflosigkeit der im Ausland pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird.
  • Einführung einer neuen Lohnsteuer-Nachschau während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten ohne vorherige Ankündigung. Die Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, etwa als Ergänzungsinstrument der Zöllner zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Sie ersetzt nicht die bisherigen Außenprüfungen.
  • Die Lohnsteuerpauschalierung für geldwerte Vorteile aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von PC umfasst nicht nur Personalcomputer, sondern alle Datenverarbeitungsgeräte und bezieht auch neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets in die Regelung ein.
  • Erleichterungen bei der Kapitalertragsteuer zur Vermeidung von Veranlagungsfällen bei Zinsen von Gewinnobligationen, Wandelanleihen sowie Genussrechten und von Kapitalgesellschaften gewährten Arbeitnehmerbeteiligungen.
  • Eine Personengesellschaft kann für ihre Mitglieder eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen.
  • Diese beiden und diverse andere Anpassungen gelten erstmals für Ausschüttungen, die ab 2012 zufließen.
  • Genauere Haftungsregelungen bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer.
  • Neuregelung des Entlastungsverfahrens für hybride ausländische Gesellschaftsformen.
  • Verbesserung des Verfahrens zur Abfrage der Konfession für den automatischen Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer durch Banken und eine Verschiebung des Starttermins um ein Jahr auf den 01.01.2015.

Gewerbesteuer

  • Bei der Gewerbesteuer erfolgt eine Zerlegung nicht nur wie bisher für Windkraftanlagen, sondern für alle Erzeuger alternativer Energie wie etwa Solar-, Wasserkraft- oder Biomasseenergie. Die Verteilung des Messbetrags erfolgt zwischen der Standort- und der Verwaltungsgemeinde. Das gilt für Neuanlagen, die ab dem 01.07.2013 genehmigt werden. Für Altanlagen gibt es langjährige Übergangsfristen. Damit wird sichergestellt, dass Verwerfungen bei der Umstellung auf den neuen Zerlegungsschlüssel vermieden werden. Die betroffenen Kommunen sollen sich langfristig auf die geänderte Verteilung der Gewerbesteuer einstellen können. Standortkommunen von Photovoltaikanlagen können von der Änderung bei der Zerlegung der Gewerbesteuer profitieren.
  • Gleichstellung bei der Hinzurechnung von Finanzierungskosten von Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Hier sieht der Kompromiss Einschränkungen unter anderem bei den sog. Cash-GmbHs vor, die es Vorbesitzern (Erben und Schenkern) bislang ermöglichten, große private Kapitalvermögen als begünstigtes Betriebsvermögen zu deklarieren und damit die Erbschaftsteuer drastisch zu reduzieren. Nach dem Vermittlungsvorschlag darf eine solche GmbH nur noch 20 % an Finanzvermögen enthalten.

Grunderwerbsteuer

  • Es soll die Möglichkeit für Immobilienunternehmen begrenzt werden, durch Anteilstausch über eingeschaltete sog. RETT-Blocker die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Der Anwendungsbereich wird stark eingegrenzt.
  • Nachdem bei der Grunderwerbsteuer bereits eine rückwirkende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 kommen soll, wird dies auch im Fünften Vermögensbildungsgesetz übernommen, jedoch mit verschiedenen Anwendungsregelungen.
  • Freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden, bei denen auch kommunales Grundeigentum übergeht, sind künftig ebenso von der Grunderwerbsteuer befreit wie Grundstücksgeschäfte zwischen konzernangehörigen Unternehmen.

Umsatzsteuer

  • Änderungen im Bereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke.
  • Einräumung des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen für befreite Versicherungs- und Finanzumsätze.
  • Geänderter Leistungsort bei der Vermietung von Sportbooten, wodurch eine Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden soll.
  • Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung auf Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung.
  • Von diesem Jahr an müssen freiberufliche Regisseure und Choreografen keine Umsatzsteuer mehr zahlen. Bis dahin hatte jedes Finanzamt nach seinen eigenen Regeln gehandelt und 0 %, 7 % oder 19 % Steuern erhoben.
  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf Lieferungen von Erdgas und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer ausgeweitet, wenn dieser selbst derartige Leistungen erbringt.
  • Diverse formale Vorgaben an die Rechnungsausstellung wurden geändert:

 

 

  • Vorsteuerabzug: Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb wird auf Erwerbe in Deutschland eingeschränkt.
  • In der Rechnung ist anzugeben, wenn der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift über die erhaltene Leistung abrechnet. Gefordert wird die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".

 

Abgabenordnung

  • Gleichlauf der Festsetzungsfristen für Dritte, die Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten haben. Hierdurch bleibt z.B. der Erlass eines Haftungsbescheids bis zum Ablauf der für den Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist zulässig.
  • Streichung der Abrundung bei der Aufteilung einer Gesamtschuld. Diese Regelung, die seinerzeit als Verwaltungsvereinfachung eingeführt wurde, ist im Zeitalter der Automation überholt und stellt keine Vereinfachung mehr dar.
  • Auskunftsersuchen und Vorlageverlangen werden als gleichwertige Ermittlungsinstrumente eingestuft. Die Finanzbehörde muss aber weiterhin im Einzelfall entscheiden, ob und inwieweit ein Aufklärungsbedarf besteht und die Anforderung erforderlich ist.

Feuerschutzsteuer

  • Vereinfachung des Verfahrens der Anmeldung der Feuerschutzsteuer, indem die Steueranmeldung künftig - außer auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck - auch im Wege eines Automationsverfahrens des Bundes übermittelt werden darf, wobei die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen ist.
  • Die Einführung einer Betragsgrenze von 400 € für Kleinstversicherer ermöglicht die Abgabe einer Feuerschutzsteueranmeldung nur einmal pro Jahr.

Finanzbeamte

  • Es kommt zu einer Neuregelung der Zuordnung von Finanzbeamten zum gehobenen und höheren Dienst nach der Laufbahnstruktur im Rahmen der Föderalismusreform.

Kindergeld

  • Das Gesetz übernimmt die Anpassungen im EStG auf die freiwillige Wehrpflicht und den Zivildienst.

Steuerstatistiken

  • Durch Änderungen im Gesetz über Steuerstatistiken werden zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer die dreijährlichen Bundesstatistiken auf die jährliche Aufbereitung von Daten umgestellt - wie bereits in vielen anderen Steuerarten. Die jährlichen Bundesstatistiken dienen dem Informationsbedarf des Bundes und der Länder.

Praxishinweis

Darüber hinaus sind noch drei wichtige Ergebnisse zu beachten:

  1. Die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zur Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen von Steuerbelegen bei Unternehmen gehen weiter, denn der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat erzielte bei der aktuellen Sitzung noch keine Einigungen. Er vertagte daher seine Beratungen auf Mittwoch, den 26.06.2013.
  2. Die Begünstigung im Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge fällt nach dem Bund-Länder-Kompromiss weniger stark aus, als von der Koalition geplant. Im Vermittlungsverfahren zur Reform der privaten Altersvorsorge wurde eine Einigung dahingehend getroffen, Aufwendungen zur Altersvorsorge - zum Beispiel für eine Basis-Rürup-Rente - auch künftig nur bis zur Höhe von 20.000 € steuerlich zu berücksichtigen. Damit bleibt es bei der geltenden Rechtslage. Der Bundestag wollte ursprünglich den Förderhöchstbetrag auf 24.000 € anheben. Dies hatte der Bundesrat als unangemessene Bevorzugung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung kritisiert.
  3. Ebenfalls rückgängig machen will der Vermittlungsausschuss eine vom Bundestag beschlossene Änderung zum sogenannten Wohnförderkonto beim Riester-Sparen. Auch hier soll es bei der derzeit geltenden Rechtslage zur Verzinsung (2 % statt 1 %) bleiben. Der Bundesrat hatte bemängelt, dass die ursprünglich geplante Rechtsänderung die Altersvorsorge durch selbstgenutztes Wohneigentum zu stark begünstige.

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) v. 05.06.2013, BT-Drs. 17/13722
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG), Beschluss des Deutschen Bundestages v. 07.06.2013, BR-Drs. 477/13
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) v. 05.06.2013, BT-Drs. 17/13721

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 11.06.13