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Elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren kommt erst 2013!

Der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verschiebt sich aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten auf den 01.01.2013. Das haben die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder am 29.11.2011 entschieden. Damit geht es für Arbeitgeber im Januar 2012 weiter wie bisher: Der Arbeitgeber nimmt den Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der von den Gemeinden ausgestellten Lohnsteuerkarten 2010 vor. Die Übergangsvorschriften bleiben zunächst in Kraft.

Die OFD Karlsruhe hat nun Arbeitgeber informiert, wie sie den Lohnsteuerabzug ab dem 01.01.2012 vorzunehmen haben. Nachfolgend praktische Handlungsanweisungen im Kurzüberblick:

  • Informationen: Über die konkrete Vorgehensweise in der bis Ende 2012 verlängerten Übergangsphase wird jeder Arbeitgeber noch durch ein weiteres Schreiben informiert.
  • Gültigkeit der Daten: Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung 2011 für den Lohnsteuerabzug 2011 und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) gelten weiterhin. Die dort enthaltenen Daten sind Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 2012.
  • Änderung zu 2010/2011: Wenn sich die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers im Jahr 2012 nicht ändern, müssen Arbeitnehmer und -geber nichts Weiteres veranlassen. Die dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten fort.
  • Aufbewahrungspflicht: Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 im Übergangszeitraum nicht vernichten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Übergangszeitraum 2012 händigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 zur Vorlage bei einem neuen Arbeitgeber aus.
  • Änderung der Verhältnisse 2012 zu 2010/2011: Weichen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 ab (etwa die Zahl der Kinderfreibeträge), kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 neu anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale aus Vereinfachungsgründen auch durch eine von zwei amtlichen Bescheinigungen nachweisen:

 

 

  1. Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)" oder
  2. Ausdruck des Finanzamts mit den ab dem 01.01.2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Mitteilungsschreiben und Ausdruck des Finanzamts sind für den Arbeitgeber jedoch nur dann maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer eine der beiden Alternativbescheinigungen vor, sind allein die darin ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend. Diese vereinfachte Nachweismöglichkeit besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer 2012 in ein neues erstes Dienstverhältnis wechselt.

 

Hinweis: Allein eine Mitteilung des Arbeitnehmers, weiterhin gültige Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr 2012 zu ändern (sog. Änderung auf Zuruf), reicht zur Anwendung für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht aus. Das gilt auch bei Änderungen zu seinen Ungunsten.

 

Treffen Angaben im Mitteilungsschreiben nicht zu, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Änderung beantragen. Der Nachweis der gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale kann dann gegenüber dem Arbeitgeber durch den ausgestellten Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM geführt werden. Beantragt der Arbeitnehmer erstmals für 2012 eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, kann der Nachweis ebenfalls in dieser Form erfolgen.

 

  • Keine Lohnsteuerkarte: Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, die im Übergangszeitraum 2012 (erstmals) ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, müssen beim Finanzamt eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012" beantragen und diese dem Arbeitgeber vorlegen.

Praxishinweis

Der Bundesrat hat am 25.11.2011 dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz zugestimmt. Hierdurch werden die Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale grundlegend geändert und neu gefasst sowie die Übergangsvorschriften aufgehoben. Der Finanzausschuss des Bundestags hatte zuvor noch verschiedene Änderungen abweichend vom Regierungsentwurf beschlossen. Das beinhaltet zu ELStAM insbesondere folgende Punkte:

  • Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerermittlungen längstens für die drei zurückliegenden Monate zu überprüfen und ggf. zu ändern, wenn er die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen zunächst nicht abrufen konnte oder der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der Identifikationsnummer nicht zu vertreten hatte. Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.
  • Für den Arbeitgeber entfällt eine Prüfungspflicht vor Aushändigung der Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer. Diese Einschränkung soll entfallen, weil zum einen der Arbeitgeber oft nicht rechtssicher eine Veranlagungspflicht feststellen kann. Zum anderen kann dem Arbeitnehmer ein Antrag zur Einkommensteuerveranlagung erschwert werden, wenn ihm die lohnsteuerlichen Daten nicht vorliegen.

OFD Karlsruhe, Schreiben v. 30.11.2011 - S-2363/79 - St 144
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRUmsG), BT-Drs. 676/11 v. 25.11.2011

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 06.12.11