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Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2011

Am 19.04.2010 hat das BMF den Entwurf einer "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 - LStÄR 2011)" auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Es besteht nun für die Verbände Gelegenheit zur Stellungnahme. Die abschließende Beratung der Richtlinien ist für September 2010 vorgesehen.

Die Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (LStR 2011) enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des EStG und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Sie sind grundsätzlich beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2010 zufließen. Sie gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des EStG betreffen, die vor dem 01.01.2011 anzuwenden sind. Die LStR 2011 sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen.

Auf folgende Änderungen wird bereits jetzt besonders hingewiesen:

1. Steuerbefreiungen

Mehrere Steuerbefreiungen (u.a. Kindergartenzuschüsse und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung) und Pauschalierungsvorschriften (z.B. Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) setzen voraus, dass die Leistungen des Arbeitgebers "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. Erforderlich ist, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Wird eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohns erbracht, liegt keine zusätzliche Leistung vor.

Eine zusätzliche Leistung liegt aber anders als bisher auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung (z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld) erbracht wird. Die Verwaltung setzt damit die Rechtsprechung um (BFH, Urt. v. 01.10.2009 - VI R 41/07).

2. Fortbildungskostenersatz

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.

Nach einer Ergänzung im Entwurf der LStR 2011 kommt es darüber hinaus nicht mehr auf den Rechnungsempfänger an. Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, steht dies dem ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsschluss schriftlich zusagt. Dadurch erübrigt sich auch die Problematik, dass bei manchen Bildungsmaßnahmen eine Anmeldung durch den Teilnehmenden vorgeschrieben ist. Eine ähnliche Rechtsauffassung hatte bereits die Oberfinanzdirektion Düsseldorf vertreten (OFD Rheinland v. 28.07.2009 - S 2332 - 1014 - St 212).

Hinweis: Um in diesen Fällen einen nochmaligen Werbungskostenabzug für die vom Mitarbeiter wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der ihm zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.

3. Mahlzeiten vom Arbeitgeber

Die Gestellung von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers soll grundlegend vereinfacht werden. Voraussetzung ist nur noch, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Alle anderen bisherigen formalen Voraussetzungen (insbesondere Vorbuchung) sollen entfallen. Die Mahlzeiten können dann bis zu einem Wert von 40 € mit dem niedrigen amtlichen Sachbezugswert (2010: 1,57 € fürs Frühstück und jeweils 2,80 € fürs Mittag- und Abendessen) als Arbeitslohn versteuert oder von den Spesen abgezogen werden. Die Regelung soll sogar rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft treten. Vergleiche dazu und zu den bereits beschlossenen Vereinfachungen beim Frühstück auch den Steuertipp in STX 19/10, 301.

4. Unfallkosten

Änderungen gibt es auch bei der Behandlung von Unfallkosten für den Firmenwagen. Bisher gehören sie aus Vereinfachungsgründen zu den Gesamtkosten des Dienstwagens und erhöhen damit bei Führung eines Fahrtenbuchs die für die Versteuerung der Privatnutzung maßgebenden Fahrtkosten, unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer privaten oder dienstlichen Fahrt ereignet. Bei der 1-%-Regelung gelten sie als abgegolten.

Zukünftig bleiben Unfallkosten bei den Gesamtkosten außen vor und erfahren eine gesonderte Betrachtung. Vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten auf einer Privatfahrt sind demzufolge - sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei Anwendung der 1-%-Regelung - als zusätzlicher geldwerter Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung zu erfassen.

Ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bei einer Firmenwagengestellung wegen Unfallkosten schadenersatzpflichtig (z.B. Privatfahrten, Trunkenheitsfahrten) und verzichtet der Arbeitgeber auf diesen Schadenersatz, liegt in Höhe des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor.

Erstattungen der Versicherung sind aber in beiden Fällen zu berücksichtigen, so dass der geldwerte Vorteil zukünftig regelmäßig in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts angesetzt wird.

Hinweis: Es gibt aber eine Vereinfachungsregelung: Unfallkosten bis 1.000 € je Schaden können aus Vereinfachungsgründen als Reparaturkosten behandelt werden (bei 1-%-Regelung abgegolten, bei Fahrtenbuchmethode Einbeziehung in die Gesamtkosten).

5. Kundeneinsatz

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Mitarbeiters. Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind nach den LStR 2011 unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten, wenn die Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen.

Hinweis: Ausnahmefälle, die zu arbeitgeberfremden regelmäßigen Arbeitsstätten führen, kann es nur noch bei Zeitarbeit bzw. beim Outsourcing von Mitarbeitern geben (vgl. BMF-Schreiben v. 21.12.2009 - IV C 5 - S 2353/08/10010).

6. Doppelte Haushaltsführung

Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts muss voraussichtlich auf Dauer erfolgen. In den Fällen, in denen bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht, handelt es sich hingegen nicht um eine doppelte Haushaltsführung.

Hinweis: Zu Einzelheiten der durch die Rechtsprechung begründeten neuen Sichtweise hat die Verwaltung mit BMF-Schreiben vom 10.12.2009 - IV C 5 - S 2352/0 Stellung genommen.

7. Übergangszeitraum bis zur elektronischen Lohnsteuerkarte

Im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen die Richtlinienabschnitte zum Ausstellungsverfahren der Lohnsteuerkarte gestrichen werden.

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ElsterLohn II) wird jedoch erst für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2012 möglich sein. Deshalb gilt die Lohnsteuerkarte 2010 mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Lohnsteuerabzug ab Januar 2011. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 nach Ablauf des Jahres nicht vernichten darf. Er muss sie während des fortbestehenden Dienstverhältnisses beim Lohnkonto aufbewahren bzw. bei Beendigung der Beschäftigung an den Arbeitnehmer herausgeben.

Hinweis: Die weiteren Folgewirkungen aus der Terminverschiebung werden im Jahressteuergesetz 2010 geregelt.

Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011

Quelle: Redaktion Steuern - vom 25.05.10